Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
Menschen, die dauerhaft Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigen, haben Anspruch auf eine Pflegestufe. Auf viele Demenzkranke trifft dies zunächst nicht zu. Sie sind zwar in ihren geistigen und sozialen Kompetenzen eingeschränkt, meistern ihren Alltag aber noch relativ selbstständig. Allerdings besteht bei der Diagnose Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz die berechtigte Aussicht, Leistungen der sogenannten Pflegestufe 0 zu erhalten.
Um die Anerkennung einer Pflegestufe und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Anspruchsberechtigt ist, wer in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler, zum Beispiel den Ehepartner oder die Ehepartnerin, mitversichert gewesen ist. Darüber hinaus müssen Antragsteller nachweisen, dass sie „pflegebedürftig“ sind. Nach dem Sozialgesetzbuch XI gilt eine Person als pflegebedürftig (siehe Link SGB XI, § 14), wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit auf Dauer, mindestens aber länger als sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße Hilfe bei „Verrichtungen des täglichen Lebens“ benötigt.
Was Verrichtungen des täglichen Lebens sind, ist vom Gesetzgeber geregelt (siehe Link SGB XI, § 14). Darunter fallen die Bereiche:
- Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
- Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
- Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, etwa für Arztbesuche oder Behördengänge
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung
Anhand dieser Tätigkeiten stellt die Pflegeversicherung fest, wie pflegebedürftig eine Person ist. Ist der Hilfebedarf hoch genug, vergibt sie eine von drei Pflegestufen und gewährt die entsprechenden Leistungen.
Die Pflegestufen 1 bis 3
Die Mindestvoraussetzung für die niedrigste Pflegestufe, die Pflegestufe 1, ist ein Hilfebedarf von täglich 90 Minuten. Darauf müssen mindestens 45 Minuten für Tätigkeiten aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität entfallen. Vom Zähneputzen über das Ankleiden bis hin zur mundgerechten Zubereitung der Mahlzeiten – für alles ist eine bestimmte Anzahl von Minuten hinterlegt, auch Zeitkorridor (siehe Downloadbereich) genannt. Die Zeitvorgaben richten sich nach dem Hilfebedarf der Betroffenen und der Zeit, die Laien – in der Regel pflegende Angehörige – für die einzelnen Tätigkeiten durchschnittlich benötigen. Aus der Summe aller täglichen Verrichtungen und dem zusätzlichen Bedarf an Hilfe im Haushalt ergibt sich der Anspruch auf eine Pflegestufe.
Einsatz Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld aus der sogenannten Pflegestufe 0 ist zweckgebunden. Es soll pflegende Angehörige entlasten und darf daher ausschließlich für anerkannte spezielle Betreuungsangebote wie Tages- und Nachtpflege oder Pflegekurse verwendet werden. Auskunft darüber geben die jeweiligen Sozialministerien oder die Pflegestützpunkte vor Ort.
Die sogenannte Pflegestufe 0
Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz bekommen häufig zunächst keine Pflegestufe zugeteilt, da sie im Anfangsstadium der Erkrankung noch körperlich gesund sind und sich selbstständig waschen und anziehen können. Dass Angehörige sie dennoch zunehmend betreuen und beaufsichtigen müssen, spielt dabei keine Rolle. Mit der Reform der Pflegeversicherung im Juli 2008 hat sich das ein wenig geändert. Seitdem können Demenzkranke wegen ihrer eingeschränkten Alltagskompetenz die sogenannte Pflegestufe 0 beantragen. Sie haben dann Anspruch auf Betreuungsgeld in Höhe von bis zu 100 oder maximal 200 Euro pro Monat. Damit können sie zweckgebunden bestimmte niedrigschwellige Betreuungsangebote finanzieren. Die Ausgaben hierfür erstattet die Pflegekasse im Nachhinein bis zur Höhe der oben genannten Beträge. Daher ist es wichtig, Quittungen und Belege zu sammeln. Um die Einschränkung der Alltagskompetenz festzustellen, gibt es 13 Kriterien (siehe Downloadbereich). Diese sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt (siehe Link, SGB XI, § 45). Menschen mit Demenz haben Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie zwei dieser Kriterien erfüllen. Zum Beispiel, wenn sie zunehmend aggressiv auf ihre Umwelt reagieren, den eigenen Tagesablauf nicht mehr planen und strukturieren können oder regelmäßig aus ihrer Wohnung weglaufen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Patienten haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, wenn sie im erheblichen Maß Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung benötigen
- Voraussetzung ist die Zuerkennung einer Pflegestufe. Sie wird erst ab einem Hilfebedarf von 90 Minuten am Tag gewährt
- Es gibt keine festgelegte Demenz-Pflegestufe
- Demenz-Patienten ohne Pflegestufe, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, können die sogenannte Pflegestufe 0 und damit Erstattung von Ausgaben für Betreuungsleistungen beantragen
Weitere Informationen
Wenn Sie unseren Expertinnen und Experten eine Frage zum Thema stellen wollen, können Sie dies in unserem Ratgeberforum Gesetzliche Leistungen tun.
Downloads
13 Kriterien für eingeschränkte Alltagskompetenz
Demenzkranke, die mindestens zwei Kriterien dieser Liste (eines muss aus Nr.1–9 sein) erfüllen, haben Anspruch auf ein Betreuungsgeld aus der Pflegeversicherung.
(PDF, 38 Kb)
Internet-Links
Gesetzliche Grundlagen – Sozialgesetzbuch XI
Im Sozialgesetzbuch XI ist festgelegt, welche Leistungen die Pflegeversicherung erbringt und in welchem Fall ein Anspruch besteht. Folgende Paragrafen sind besonders relevant:
§ 4: Art und Umfang der Leistungen
§ 14: Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 45a: 13 Kriterien für eingeschränkte Alltagskompetenz
Gesetzliche Grundlagen – das Sozialgesetzbuch V
Die Leistungen der Krankenversicherungen bestimmt das Sozialgesetzbuch V.
Begutachtungsrichtlinien und Zeitkorridore für Pflegetätigkeiten
Der Link führt zu einem PDF, das die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit enthält. Dort finden Sie ab S. 177 Informationen darüber, welche Zeitkorridore für einzelne Pflegetätigkeiten vorgesehen sind.
(PDF, 2,1 MB)
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Pflegestufe.info führt anhand eines „virtuellen Rundgangs“ durch die wichtigsten Fakten zur Pflegestufe.
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