Das Weblog

Transport vom Heim zum Arzt: Wer trägt die Kosten?

Bärbel Schönhof am 27.12.2011, 09:12 | 1 Kommentar

Pflegebedürftige sind auf eine regelmäßige medizinische Versorgung angewiesen – auch, wenn sie in stationären Einrichtungen leben. Doch immer weniger Ärzte sind zu Hausbesuchen bereit, so dass Heimbewohner sie regelmäßig selbst aufsuchen müssen. Das gilt insbesondere für Fachärzte; die hausärztliche Versorgung ist meist besser geregelt. Sind die Angehörigen nicht in der Lage, die Arztbesuche zu organisieren beziehungsweise ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder zu begleiten, fällt diese Aufgabe oft Mitarbeitern des Heims zu. Die Frage, wer die Kosten dafür trägt, führt häufig zu Streit zwischen Angehörigen und Pflegeeinrichtungen.

Aus diesem Grund suchte mich vor einiger Zeit Frau Schmidt auf (Name und persönliche Daten geändert). Sie berichtete, dass ihr demenzkranker Mann, der in einer stationären Einrichtung lebt, regelmäßig seinen Hausarzt, einen Augenarzt und den Zahnarzt aufsuchen muss. Da sie wegen ihres Diabetes nicht Auto fahren darf, organisierte das Pflegeheim die Fahrten ihres Mannes zum Arzt. Pflegekräfte sorgten außerdem dafür, dass er auch während der Untersuchungen und Wartezeiten nicht allein blieb. Diese Leistungen stellte das Pflegeheim Frau Schmidt als rechtlicher Betreuerin ihres Mannes in Rechnung. Sie bezweifelte jedoch, ob sie diese Kosten tatsächlich selbst zu tragen hat.

Pflegeheime müssen Transportkosten tragen

Dass Frau Schmidts Zweifel berechtigt waren, bestätigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2011. Darin legte das Gericht fest, dass Heimbetreiber ihre Bewohner sicher zum Arzt transportieren beziehungsweise begleiten müssen, wenn ein Arztbesuch außerhalb der Einrichtung ansteht und Angehörigen die Begleitung nicht möglich ist. Besonders wichtig dabei: Die Kosten für den Transport oder die Begleitung zum Arzt sind laut Gericht eine Regelleistung der Pflegeeinrichtung und dürfen den Heimbewohnern nicht in Rechnung gestellt werden.

Welche Leistungen zur allgemeinen Pflege gehören, bestimmen Rahmenverträge. Sie legen je nach Einzelfall fest, dass Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität zu den allgemeinen Leistungen zählen. Unter Mobilität fallen auch das Verlassen der Pflegeeinrichtung und die Rückkehr. Dies muss das Pflegeheim unterstützen, wenn es für die Lebensführung notwendig ist und der Betroffene persönlich erscheinen muss – wie es beim Arztbesuch klar der Fall ist.

Begleitung zum Arzt ist keine Zusatzleistung

Auch in der Abgrenzung zu den notwendigen Pflegeleistungen wird deutlich, dass es sich bei der Begleitung von Heimbewohnern wie dem demenzkranken Herrn Schmidt zum Arzt nicht um eine Zusatzleistung handelt, für die ein gesonderter Zuschlag an das Heim zu entrichten wäre. Die Pflegeleistungen legen Rahmenverträge nach § 75 SGB XI fest. Danach gehen Zusatzleistungen über das Maß des Notwendigen hinaus, sind vom Pflegebedürftigen individuell wählbar und schriftlich zu vereinbaren. Doch Heimbewohner, die es aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht allein zum Arzt schaffen, können die Begleitung nicht individuell wählen, so dass es sich eindeutig nicht um eine Zusatzleistung handelt.
Aufgrund dieser Rechtslage habe ich Frau Schmidt geraten, die vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für die Begleitung ihres Mannes zum Arzt nicht zu begleichen. Stattdessen empfahl ich ihr, die Heimleitung darauf hinzuweisen, dass die Begleitung als Regelleistung bereits über den von der Pflegekasse gezahlten Pflegesatz ausgeglichen ist.

Informationen zur Autorin:

Bärbel Schönhof
Bärbel Schönhof

Bärbel Schönhof ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in Bochum. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Sozialversicherungs- und Familienrechts, des Pflege- und Erbrechts sowie des Arzt- und Arzthaftungsrechts. Sie ist unter anderem stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. und als Lehrbeauftragte an der Deutschen Akademie für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie tätig. Den Wegweiser Demenz unterstützt sie als Mitglied des Redaktionsbeirats. Bärbel Schönhof veröffentlicht regelmäßig Expertenbeiträge in der Fach- und Publikumspresse.

Schlagworte: Rechte | Beratung

1 Kommentar

Andreas Karl am 27.12.2011, 13:51 Meines Wissens bezieht sich das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf die Kosten der Begleitung des Pflegebedürftigen (Einsatz von Begleitpersonal) und nicht auf entstehende Fahrtkosten (z.B. zwingend notwendiger Krankentransport für einen Rollstuhlfahrer).

Kommentar verfassen

Diesen Artikel kommentieren

Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet und müssen ausgefüllt werden.

Adressdatenbank

Herzlich Willkommen beim Wegweiser Demenz

Bild von Kristina Schröder Grußwort von Bundesfamilienministerin
Kristina Schröder
weiter

Alzheimer-Telefon

0 18 03 - 17 10 17 0,09 € / Minute
030 - 259 379 514 nach Tarif

Ein Service der Deutschen Alzheimer Gesellschaft

Weitere Informationen

Init Tracker