Haftpflicht und Unfallversicherung

Mit einer Demenz steigt auch das Schadensrisiko. Die Haftpflichtversicherung sollte daher unbedingt informiert werden. Wer das versäumt, riskiert, dass die Leistung verweigert wird. Ganz unproblematisch ist die Mitteilung allerdings nicht: Im schlechtesten Fall kündigt der Versicherer den Vertrag. Bei vielen privaten Unfallversicherungen gelten Demenzkranke sogar automatisch als nicht versicherungsfähig.

Bei fortschreitender Demenz können Betroffene unbeabsichtigt sich oder anderen Schaden zufügen. Wer aber nicht mehr fähig ist, das Unrecht einer Handlung einzusehen und dementsprechend umsichtig zu handeln, kann dafür auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden und muss nicht haften. Rechtlich wird in diesem Fall von Schuldunfähigkeit gesprochen. Lichte Augenblicke erschweren allerdings die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Demenzkranke stellen damit für die Versicherung einen höheren Risikofaktor dar. Deshalb sollten Sie unbedingt Ihre Versicherung über die "nachträgliche Gefahrerhöhung" informieren – möglichst schriftlich, damit es einen Nachweis gibt. Unterlassen Sie dies, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag im Schadensfall fristlos zu kündigen und die Leistung zu verweigern.

Versicherungen können Demenzkranke ablehnen

Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass die Benachrichtigung nicht folgenlos bleibt. Üblicherweise erhöhen die Versicherer daraufhin die Beiträge oder kündigen sogar den Vertrag fristgerecht. Denn grundsätzlich besteht für ein Versicherungsunternehmen kein Zwang zum Abschluss eines Vertrages. Es hat also das Recht, demenzkranke Vertragspartner abzulehnen. In der Praxis wird das von Region zu Region und von Versicherung zu Versicherung recht unterschiedlich gehandhabt. Welche Versicherungen durchaus Demenzkranke weiterversichern, wissen häufig Beratungsstellen vor Ort.

Für pflegende Angehörige, den Haushaltsvorstand oder rechtliche Betreuer wiederum kann vor allem die verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit Demenzkranker Konsequenzen haben. In vielen Fällen wird eine geschädigte Person versuchen, sie für den Schaden verantwortlich zu machen, um sich ihr Geld zurückzuholen.

Was tun bei Ablehnung?

Nicht alle Versicherungsgesellschaften sind bereit, das erhöhte Risiko bei Demenz zu tragen. Wenn Sie Probleme bei der Suche nach einem Versicherer haben, können Sie sich beispielsweise bei regionalen Beratungsstellen nach deren Erfahrungen erkundigen.

Geschädigte sind in der Beweispflicht

Allerdings müssen die Geschädigten nachweisen, dass Angehörige oder Betreuer ihre Aufsichtspflicht grob vernachlässigt haben. Wenn beispielsweise Demenzpatienten desorientiert sind, auf die Straße laufen und einen Unfall verursachen, wird die Frage lauten: Was wurde getan, diese vorhersehbare Gefährdung zu verhindern? Gab es vorher bereits Situationen, die dem Schadensfall ähneln? Welche Konsequenzen haben die Aufsichtspflichtigen daraus gezogen? Doch selbst wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, gibt es noch einen Ausweg aus der Haftung. Entscheidend ist nämlich auch, ob der Schadensfall überhaupt auf zumutbare Art und Weise hätte verhindert werden können.

Auch Angehörige, Bevollmächtigte oder Berufsbetreuer sollten dringend eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, falls sie noch keine haben. Für ehrenamtliche Betreuer gilt eine Sonderregel. Sie sind automatisch staatlich haftpflichtversichert. Übrigens gilt auch bei der Haftpflichtversicherung für Dritte: Der Versicherung muss die übernommene Verantwortung für die erkrankten Angehörigen mitgeteilt werden, sonst kann sie sich im Schadensfall weigern zu zahlen.

Demenzkranke sind nicht unfallversichert

Oft schädigen Demenzkranke allerdings nicht andere, sondern sich selbst. Laut den Versicherungsbedingungen der meisten Anbieter sind Demenzkranke jedoch nicht versicherungsfähig. Das heißt, sie sind bei Unfällen, die Betroffene erleiden, nicht zur Leistung verpflichtet – auch dann nicht, wenn der Unfall überhaupt nicht durch die Demenz verursacht wurde. In diesem Fall sollten Versicherte in jedem Fall die geleisteten Beiträge ab dem Zeitpunkt der Diagnose zurückverlangen. Manche Versicherer lassen sich aber auf eine Weiterversicherung ein. Zwar sind krankheitsbedingte Unfälle dann nicht mehr abgedeckt. Aber die Versicherung zahlt zum Beispiel, wenn Demenzkranke auf vereisten Gehwegen ausrutschen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Informieren Sie die Haftpflichtversicherung unverzüglich über die Demenz, sonst kann sie die Leistung verweigern
  • Versicherer dürfen Demenzkranke ablehnen
  • Unfallversicherungen erlöschen normalerweise automatisch bei Demenz, es sei denn, es werden Ausnahmeregelungen getroffen

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