Mit fortschreitender Demenz sind Betroffene in ihrer Entscheidungsfähigkeit und in ihrer Willensbildung oft so weit eingeschränkt, dass sie geschäftsunfähig sind. Das verhindert aber nicht, dass sie sich manchmal an der Tür oder am Telefon Abonnements aufschwatzen lassen oder andere für sie nutzlose und oft teure Verträge abschließen. Für Angehörige und rechtliche Betreuer beginnen dann oft zähe Verhandlungen, in denen die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen und damit die Nichtigkeit der Verträge nachgewiesen werden muss. Ich empfehle rechtlichen Betreuern dann immer, sich bei erheblicher Gefahr für den Betreuten oder sein Vermögen dringend um einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt zu kümmern.
DAS WEBLOG
Einwilligungsvorbehalt schützt Demenzkranke – ein Beitrag von Bärbel Schönhof
am 14.03.2011, 00:00 |Wenn ein Demenzkranker geschäftsunfähig ist, sind zwar bereits seine Willenserklärungen – wie zum Beispiel Unterschriften unter Zeitschriftenabonnements – rechtlich null und nichtig. Das heißt, geschäftsunfähige Demenzkranke sind nicht zur Einhaltung solcher Verträge verpflichtet und müssen zum Beispiel die an der Haustür abonnierten Zeitschriften nicht bezahlen. Dennoch kommt es in diesem Zusammenhang oft zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Häufig wird dann erst in einem Gerichtsverfahren geklärt, dass der Demenzkranke aufgrund der Geschäftsunfähigkeit nicht zahlungspflichtig ist.
Dieses Prozedere ist insbesondere dann für Angehörige und rechtliche Betreuer sehr belastend, wenn Demenzkranke der Ansicht sind, ihre Angelegenheiten noch selbständig regeln zu können und sich rechtliche Auseinandersetzungen um geschlossene Verträge deshalb häufen. Zum Schutz des Betreuten vor erheblichen Gefahren für seine Person oder sein Vermögen können rechtliche Betreuer einen sogenannten "Einwilligungsvorbehalt" beim Betreuungsgericht anregen. Das Gericht, das entscheiden muss, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hat ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts einholen. Nur wenn Person oder Vermögen des Demenzkranken nachweislich erheblich gefährdet sind und dieser aufgrund der Demenz seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann, wird das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Außerdem wird es festlegen, für welche Aufgabenkreise des rechtlichen Betreuers der Einwilligungsvorbehalt gelten soll. In der Regel ist dies die Vermögenssorge. Es sind aber auch andere Aufgabenkreise denkbar, zum Beispiel Wohnungsangelegenheiten.
Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass zum Beispiel die Unterschrift eines Demenzkranken unter ein Zeitschriftenabonnement erst dann wirksam wird, wenn auch der rechtliche Betreuer zugestimmt hat. Verweigert der rechtliche Betreuer seine Zustimmung, können gegenüber dem Demenzkranken keine Forderungen geltend gemacht werden. Es ist also nicht mehr erforderlich, im Einzelfall und eventuell sogar per Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass der Demenzkranke geschäftsunfähig ist und deshalb den Vertrag nicht einhalten muss. Für die Betroffenen ist das ein wichtiger Schutz.
Informationen zur Autorin:
Bärbel Schönhof ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in Bochum. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Sozialversicherungs- und Familienrechts, des Pflege- und Erbrechts sowie des Arzt- und Arzthaftungsrechts. Sie ist unter anderem stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. und als Lehrbeauftragte an der Deutschen Akademie für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie tätig. Den Wegweiser Demenz unterstützt sie als Mitglied des Redaktionsbeirats. Bärbel Schönhof veröffentlicht regelmäßig Expertenbeiträge in der Fach- und Publikumspresse.
Weitere Beiträge von Bärbel Schönhof:
Beschäftigung osteuropäischer Hilfskräfte
Unterhaltspflicht von Ehepartnern
Alzheimer und Recht auf Suizid?
Familienpflegezeitgesetz
Weglaufschutz
Autofahren aus versicherungsrechtlicher Sicht
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Bevollmächtigte müssen ihre Rechte und Pflichten kennen
Diesen Artikel kommentieren