Familienpflegezeit
Beim Familienpflegezeitgesetz kann die wöchentliche Arbeitszeit bis auf den Mindestumfang von 15 Stunden für maximal 24 Monate (§ 2 FPfZG) reduziert werden. Dies gilt ab einer Anzahl von 25 Beschäftigten im Betrieb. Zur Sicherstellung des Einkommens kann ein staatliches zinsloses Darlehen beantragt werden.
Lesen Sie mehr zum Thema:
Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Aufgrund der Veränderungen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden etliche Erleichterungen für pflegende Angehörige geschaffen. Diese waren zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet und wurden nun bis zum 31. 3. 2021 verlängert. Näheres erfahren Sie unter:
https://www.wege-zur-pflege.de/corona