Grundsicherung
Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person, die aufgrund ihres Alters oder einer krankheitsbedingten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Bewilligt wird die Grundsicherung auf Antrag vom zuständigen Sozialamt.
Die Grundsicherung soll Menschen ab 65 Jahren und voll Erwerbsgeminderte davor bewahren, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Voraussetzung ist, dass diese Personen bedürftig sind und somit ihren Lebensunterhalt nicht durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bestreiten können.
Prüfung der finanziellen Verhältnisse
Das monatliche Einkommen – bei Menschen mit Demenz in der Regel die Rente – wird bei der Bemessung der Grundsicherung berücksichtigt.
Das anzurechnende Einkommen verringert sich um eventuell zu entrichtende Steuern, gegebenenfalls Beiträge zu privaten Krankenversicherung und Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung.
Verwandte ersten Grades sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB). Beantragt ein an Demenz erkranktes Elternteil Hilfe, prüft das Sozialamt daher zunächst, ob dessen Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen müssen. Im Falle der Grundsicherung durch das Sozialamt gelten jedoch relativ hohe Bemessungsgrenzen. So sind Angehörige mit einem jährlichen Gesamteinkommen von weniger als 100.000 Euro von Unterhaltszahlungen befreit.
Umfang der Grundsicherung
Die Grundsicherung soll die notwendigen "Leistungen zum Lebensunterhalt" einer Person decken. Diese Leistungen werden nach dem sogenannten Regelsatz bemessen, den die Bundesländer als Träger der Sozialämter jährlich anpassen können. Der Regelsatz soll alle monatlichen Kosten für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse abdecken. Dazu zählt auch die Teilhabe am kulturellen Leben.
Grundsicherung erhält in der Regel nur, wer weniger als 5.000 Euro Vermögen besitzt. Der Freibetrag für Ehegatten/Lebenspartner wurde auf ebenfalls 5.000 Euro erhöht. Übersteigt das Vermögen diesen Freibetrag, müssen Antragsteller es in der Regel zuerst aufbrauchen. Allerdings gibt es Ausnahmen: etwa bei selbst genutzten Grundstücken, staatlich geförderten Kapitalanlagen zur Altersvorsorge oder Erbstücken mit besonderem ideellem Wert.
Für den Haushaltsvorstand beträgt der Regelsatz seit dem 01. Januar 2021= 446 Euro im Monat. Bei volljährigen Partnern liegt er bei 401 Euro pro Person und für Kinder zwischen 283 und 357 Euro. Ein Mehrbedarf besteht bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“, ferner bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung und für eine dezentrale Warmwasserversorgung.
Hilfe annehmen
Bedürftige Menschen mit Demenz oder deren Angehörige sollten nicht zögern, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen. Wer aufgrund von Krankheit, Behinderung oder seines hohen Alters nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe.
Darüber hinaus übernimmt die Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung die tatsächlich anfallenden Kosten für Wohnung und Heizung – jedoch nur, wenn es sich um einen angemessenen Wohnraum handelt. Was dabei als angemessen gilt, orientiert sich in der Regel am örtlichen Mietspiegel. Nähere Auskünfte gibt das zuständige Sozialamt.
Lesen Sie mehr zum Thema:
"Sozialhilfe und Grundsicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales