Betreuungsmöglichkeiten
Grundsätzlich haben Demenzkranke mehrere Möglichkeiten, Vertrauenspersonen vorsorglich mit der Regelung ihrer Angelegenheiten im Ernstfall zu betrauen beziehungsweise ihre Wünsche für den Ernstfall verbindlich festzuhalten:
- Sie können eine Vorsorgevollmacht für eine oder mehrere Vertrauenspersonen ausstellen. Zum Zeitpunkt der Abfassung müssen sie aber noch voll geschäftsfähig sein.
- Oder sie können eine Betreuungsverfügung verfassen, in der sie für den Fall einer späteren, vom Betreuungsgericht geregelten rechtlichen Betreuung ihre Wünsche festhalten. Für eine Betreuungsverfügung müssen Demenzkranke nicht mehr geschäftsfähig sein.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist in der Betreuungsverfügung dazu nichts geregelt, schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vor. Diese müssen das Ehrenamt annehmen, es sei denn, sie sind damit stark überfordert. Ist für eine Person die Verantwortung zu viel, können auch mehrere Verwandte gemeinsam die rechtliche Betreuung übernehmen. So kann zum Beispiel eine dafür zuständig sein, ambulante Hilfen zu organisieren, die andere verwaltetet die Finanzen, eine Dritte ist beispielsweise für die Bestimmung des Aufenthaltsortes zuständig. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Hauptbetreuer und einen Ersatzbetreuer zu bestellen. So kann vermieden werden, das Gericht erneut einzuschalten, nur weil ein Betreuer krank oder im Urlaub ist.
Wenn Familien zerstritten sind oder die Gefahr besteht, dass eigennützige Interessen verfolgt werden, kann das Gericht auch rechtliche Betreuer bestimmen, die nicht zur Familie gehören. Dies können sowohl ehrenamtliche als auch Berufsbetreuer sein. Partner oder Kinder haben das Recht, gegen die Auswahl Beschwerde einzulegen. Auch können sie sich gegen den festgelegten Umfang der Betreuung rechtlich wehren.
Vom Gericht eingesetzte rechtliche Betreuer übernehmen übrigens nicht automatisch die Sorge für alle Angelegenheiten ihrer Schützlinge. Stattdessen wird das Gericht ihnen bestimmte Aufgabenkreise zuweisen. Sind Demenzkranke beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihnen lediglich ein Betreuer oder eine Betreuerin für den Aufgabenkreis "Verwaltung des Einkommens und Vermögens" zur Seite gestellt.