Vorsorgevollmacht
Menschen mit Demenz können mit einer juristisch korrekten Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung regeln, wer sie im Ernstfall rechtsverbindlich vertreten soll.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Demenzkranke Personen ihres Vertrauens das Recht einräumen, in ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Person des Vertrauens
Sie sollten eine Vorsorge- oder Generalvollmacht nur auf Personen ausstellen, denen Sie vollkommen vertrauen. So gehen Sie weitestgehend sicher, dass diese in Ihrem Interesse handeln. Außerdem kann es sinnvoll sein, Aufgabenbereiche auf mehrere Schultern zu verteilen, um eine Person nicht zu überlasten. Wichtig ist es, auch eine Vertretungslösung in die Vollmacht aufzunehmen, damit im Falle der Erkrankung oder Verhinderung der bevollmächtigten Person nicht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss.
Am besten ist es, schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, zum Beispiel Angehörige oder Freunde, mit einzubeziehen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Formulare, Muster und Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Grundsätzlich sollte die Vollmacht möglichst genau festlegen, wozu sie im Einzelnen ermächtigt. Soll sie sich beispielsweise nur auf Geldangelegenheiten beziehen oder auch auf Entscheidungen über die Art der Betreuung und Pflege sowie die medizinische Behandlung? Auch für Hinweise zu persönlichen Wünschen ist hier der richtige Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.
Wer daher lieber gleich eine Generalvollmacht erteilt, erlaubt der Person seines Vertrauens, alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben zu übernehmen und auf die Bankkonten zuzugreifen. Allerdings ist auch damit nicht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten gewährt. So können Bevollmächtigte allein weder risikoreichen medizinischen Eingriffen zustimmen noch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen. Für solche schwerwiegenden Entscheidungen ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Das gilt übrigens auch, wenn die Wohnung aufgelöst werden soll.
Wichtig ist, dass Demenzkranke die Vollmacht zum richtigen Zeitpunkt ausstellen, solange sie noch geschäftsfähig sind. Die Formvorschriften sind einfach: Die eigenhändige Unterschrift reicht aus, damit die Vollmacht wirksam wird. Es ist nicht nötig, dass ein Notar oder eine Notarin die Echtheit der Unterschrift beglaubigt oder deren Inhalt und damit die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen beurkundet. Allerdings verleiht dies der Vorsorgevollmacht im Zweifel mehr Durchsetzungskraft. Gerade Kreditinstitute setzen sich immer wieder über den Umstand hinweg, dass eine beglaubigte Unterschrift kein juristisches Muss ist.
Zusätzlich ist es sinnvoll, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Falls es zu einem Betreuungsverfahren kommt, erfährt das zuständige Gericht so im Vorfeld von den Vorsorgewünschen der Betroffenen und muss diese berücksichtigen.