Krankenversicherung – Leistungen im Überblick
Die gesetzliche Krankenversicherung hat laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) den Auftrag, "die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern" (SGB V, § 1). Sie kommt daher nicht nur für die akute Behandlung von Krankheiten auf. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen auch für viele Vorsorgeuntersuchungen und Beratungsgespräche. Darüber hinaus übernehmen sie die Kosten für , HilfsmittelTherapien und Rehabilitationsmaßnahmen, die die Gesundheit der Patienten fördern. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass ein Arzt oder eine Ärztin die Leistungen aus dem Leistungskatalog verschrieben hat.
Anspruch
Jeder Mensch, der in einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. einer Ersatzkrankenkasse versichert ist, hat Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung.
Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Medikamenten und Anderes liegt bei demenzerkrankten Menschen bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Leistungsumfang
Je nach Art der Behandlung müssen Versicherte pro Kalenderjahr einen Teil der Kosten selbst übernehmen – zum Beispiel Zuzahlungen zu Medikamenten oder zum Zahnersatz. Um unzumutbar hohe Belastungen zu vermeiden, gibt es jedoch eine jährliche Belastungsgrenze. Bei chronisch Kranken, die öfter zum Arzt müssen als andere Versicherte und auch mehr Medikamente benötigen, liegt diese Grenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (SGB V, § 62, Satz 1) eines Haushalts. Von dieser Regelung profitieren auch Demenzkranke.
Heil- und Hilfsmittel
Neben den Kosten für die Diagnose, Behandlung und Medikamente kommt die Krankenkasse für alle wichtigen Heil- und auf, die Demenzkranke benötigen. Als Hilfsmittel gelten ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen wie beispielsweise Massagen, Bäder oder Krankengymnastik. Auch Leistungen aus den Bereichen der Logopädie und Ergotherapie fallen in diesen Bereich. Alle Leistungen sind im Heilmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen zusammengefasst. Mehr dazu finden Sie im Link-Kasten am Ende dieser Seite. Heilmittel
unterstützen Patienten im Alltag. Dazu zählen Hör- oder Gehhilfen, Haltegriffe oder Spezialmatratzen. Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen ist beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhältlich. Bei teuren Anschaffungen sollten Betroffene vor dem Kauf bei der Krankenkasse nachfragen. Dort gibt es auch Hinweise auf Vertragslieferanten und gegebenenfalls Händler in der Umgebung, die das Hilfsmittel zum Festbetragspreis anbieten. Hilfsmittel
Häusliche Krankenpflege
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt bis zu 28 Tage pro Jahr krankheitsbezogene Pflegeleistungen ab. So übernimmt die Kasse beispielsweise die häusliche Krankenpflege (SGB V, § 37), sofern sie von einem Arzt oder einer Ärztin als Behandlungspflege verordnet und vorab von der Krankenkasse genehmigt wurde. Behandlungspflege kann zum Beispiel notwendig sein, wenn Wunden regelmäßig professionell versorgt werden müssen oder Patienten aufgrund von Gedächtnisstörungen vergessen, ihre Medikamente regelmäßig einzunehmen. Wichtig ist, dass ein zugelassener Pflegedienst die Leistungen durchführt.
Quittungen sammeln
Übersteigen Zuzahlungen die Belastungsgrenze, dann lassen Sie sich das von Ihrer Krankenkasse bescheinigen. Reichen Sie dafür alle Belege ein. Die Kasse erstattet die Differenz. Sammeln Sie auch Quittungen für wie Einmalhandschuhe. Dafür gibt es einen monatlichen Zuschuss von bis zu 31 Euro. Hilfsmittel
Rehabilitationsmaßnahmen
Rehabilitationsmaßnahmen (SGB V, § 40) können für Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz sinnvoll sein, um bestimmte Alltagsroutinen neu zu erlernen. Die speziell auf ältere Menschen abgestimmten Übungen reichen vom Treppensteigen bis zum Sprach- und Gedächtnistraining und werden beispielsweise durch physiotherapeutische oder logopädische Leistungen unterstützt. Neben den Demenzkranken selbst können Angehörige in Patientenschulungsmaßnahmen (SGB V, § 43, Satz 1) einbezogen werden. Manchmal kann der Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nötig sein. Diese sollte die besonderen Bedürfnisse von Demenzpatienten berücksichtigen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Behandlung von Krankheiten, für viele Vor- und Nachsorgeuntersuchungen, Hilfs- und sowie temporäre Pflegeleistungen. Heilmittel
- Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist in der Regel, dass ein Arzt die Leistungen aus dem verordnet hat. Leistungskatalog
- Alle Versicherten sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Chronisch Kranke, Demenzkranke sowie Geringverdiener, Arbeitslose und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zahlen weniger. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung ganz befreit.
Weitere Informationen
Wenn Sie unseren Expertinnen und Experten eine Frage zum Thema stellen wollen, können Sie dies in unserem Ratgeberforum Gesetzliche Leistungen tun.
Internet-Links
Gesetzliche Grundlagen
Aus den folgenden Paragrafen des Sozialgesetzbuches V leiten die gesetzlichen Krankenkassen die Leistungsansprüche der Versicherten ab:
§ 1: Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 32: Heilmittel
§ 33: Hilfsmittel
§ 37: Häusliche Krankenpflege
§ 40: Rehabilitationsmaßnahmen
§ 43: Patientenschulungsmaßnahmen
§ 62: Berechnung Belastungsgrenze
Verzeichnis der Hilfsmittel
Das vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erarbeitete Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Heilmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen
Der Heilmittelkatalog zeigt, welche therapeutischen Maßnahmen zu den Heilmitteln zählen und bei ärztlicher Verordnung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.