Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen können in jedem Bundesland kostenfreie Beratung zu diversen Themen erhalten. Dabei handelt es sich beispielsweise um Beratungen zu Symptomen, den Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten oder aber zu den Ansprüchen aus der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beratungen werden von diversen Beratungsstellen wie zum Beispiel Pflegestützpunkten, Sozialverbänden und Verbraucherzentralen geleistet.

Manchmal ist jedoch eine juristische Beratung oder eine Vertretung vor Gericht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig, um die Ansprüche für die Betroffene oder den Betroffenen durchzusetzen. Eine juristische Erstberatung wird in vielen Gemeinden ebenfalls kostenlos angeboten. Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für den Schriftverkehr zwischen den Parteien, ist darin aber nicht enthalten.

Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung abgesichert ist, muss für die Kosten der Rechtsberatung und gegebenenfalls für die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vor Gericht selbst aufkommen. Um allen Menschen gleichermaßen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte wahrzunehmen, können Bedürftige mit geringem Einkommen Beratungshilfe oder im Klagefall Prozesskostenhilfe beantragen.

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG)

Betroffene können sich in rechtlichen Fragen kostenfrei fachkundigen Rat einholen. Diese außer- oder vorgerichtliche juristische Beratung wird nur auf einen Antrag gewährt. Der Antrag wird bei dem Amtsgericht gestellt, das für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständig ist.

Neben den Einkommensverhältnissen, dem Vermögen, den Wohnkosten, möglichen Unterhaltsleistungen und weiteren Belastungen der Antragstellerin oder des Antragstellers prüft das Amtsgericht außerdem folgendes:

  • ob in dieser Angelegenheit keine kostenlose Beratung möglich ist,
  • ob der Person in dieser Angelegenheit noch keine Beratungshilfe gewährt wurde und
  • ob die Person noch keine Klage eingereicht hat.

Sind alle Punkte stimmig, wird ein Berechtigungsschein nach § 6 des Beratungshilfegesetzes ausgehändigt. Mit dem Schein kann eine Beratungsperson wie eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Die Beratungspersonen sind zur Beratungshilfe verpflichtet.

Wird die Beratung direkt ohne einen Berechtigungsschein wahrgenommen, kann innerhalb von vier Wochen noch ein Antrag beim Amtsgericht nachgereicht werden. Wird der Antrag durch die Beratungsperson gestellt, kann sie 15 Euro von der ratsuchenden Person für die Leistung berechnen.

Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff Zivilprozessordnung/ZPO)

Bringen die Rechtsberatung und der damit verbundene Schriftverkehr nicht das erhoffte Ergebnis (beispielsweise bei Ablehnung eines Widerspruchs), muss sich die betroffene Person nicht damit abfinden, sondern kann Klage bei dem zuständigen Gericht einreichen.

Um auch hier anwaltlichen Beistand zu erhalten, kann die Klägerin oder der Kläger Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe kann jede Person beantragen, die die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.

Diese Hilfe wird bei demselben Gericht beantragt, bei dem die Klage eingereicht wird (Prozessgericht). Auch hier wird neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen folgendes durch das Gericht geprüft:

  • ob keine andere Möglichkeit der rechtlichen Vertretung besteht, zum Beispiel durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder eines Sozialverbandes und
  • ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Fehlt etwa eine Begründung für die Klage, besteht nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg.

Die Prozesskostenhilfe deckt ausschließlich die Kosten für die eigene Rechtsanwältin beziehungsweise den eigenen Rechtsanwalt sowie die Gerichtskosten ab. Verliert die Klägerin oder der Kläger das Verfahren, muss sie oder er die Kosten der gegnerischen Anwältin beziehungsweise des gegnerischen Anwaltes vollständig selber tragen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe kann bis zu vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geprüft werden. Das heißt, wer in dieser Zeit seine finanzielle Situation in der Hinsicht verbessert, dass die Voraussetzungen für die Hilfen nicht mehr erfüllt werden, muss diese zurückerstatten.

Prüfung der Bedürftigkeit

Die aktuellen Zahlen für die sogenannte Bedürftigkeitsprüfung (Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) sind in der "Prozesshilfebekanntmachung 2022" aufgeführt. Die Bekanntmachung kann unter diesem Link (PDF) geöffnet werden. Das Gericht errechnet für den Haushalt der Klägerin oder des Klägers einen Bedarf mittels diverser Freibeträge. Wer mit dem Haushaltseinkommen nicht mehr als 19 Euro über dem Bedarf liegt, muss keine Zuzahlung zu der Prozesskostenhilfe leisten.