Vollmacht und Testament

Mit der Diagnose Demenz rückt die Sorge um die Zukunft näher ins Blickfeld. Betroffene sollten frühzeitig mit Verwandten oder im Freundeskreis darüber sprechen, was ihnen wichtig ist, wenn sie nicht mehr selber entscheiden können. Wer soll sie in finanziellen Angelegenheiten vertreten, wie wollen sie gepflegt werden, wer soll sie beerben? Wichtig ist, alles schriftlich festzuhalten – und den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen. Denn nur wer geschäftsfähig ist, kann rechtsgültig eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, und nur wer testierfähig ist, ein Testament. Für eine Patientenverfügung dagegen reicht die Einwilligungsfähigkeit. Das heißt, Betroffene müssen Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme erfassen können. Individuelle Beratung zu all diesen Themen bieten örtliche Betreuungsvereine, Ärztinnen und Ärzte oder Notarinnen und Notare.

Vorsorgevollmacht

Menschen mit Demenz können mit einer juristisch korrekten Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung festlegen, wer sie rechtsverbindlich vertreten soll, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz Personen ihres Vertrauens das Recht übertragen, in ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Wichtig ist, dass Menschen mit Demenz die Vollmacht zum richtigen Zeitpunkt ausstellen, nämlich solange sie noch geschäftsfähig sind.

In der Vollmacht sollte möglichst genau festgelegt werden, wozu die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte im Einzelnen ermächtigt wird. Dies kann beispielsweise für Geldangelegenheiten oder für andere Aufgabenkreise, wie etwa die Art der Betreuung und Pflege oder die medizinische Behandlung gelten. Ebenso für Hinweise zu persönlichen Wünschen ist dort der richtige Platz. Bereiche und Zuständigkeiten, die in der Vollmacht nicht geregelt wurden, müssen später eventuell in einem gerichtlichen Betreuungsverfahren geklärt werden.

Wer daher lieber gleich eine Generalvollmacht erteilt, erlaubt der Person seines Vertrauens, alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben zu übernehmen und auf die Bankkonten zuzugreifen. Allerdings ist auch damit nicht die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten gewährt. So können Bevollmächtigte allein weder risikoreichen medizinischen Eingriffen zustimmen noch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen. Für solche schwerwiegenden Entscheidungen ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Das gilt übrigens auch, wenn die Wohnung aufgelöst werden soll.

Person des Vertrauens
Eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht sollte nur auf Personen ausgestellt werden, denen die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber vollkommen vertrauen. So geht sie oder er weitestgehend sicher, dass diese in ihrem Interesse handeln. Außerdem kann es sinnvoll sein, Aufgabenbereiche auf mehrere Schultern zu verteilen, um eine Person nicht zu überlasten. Wichtig ist auch, eine Vertretungsperson in die Vollmacht aufzunehmen, damit im Falle der Erkrankung oder Verhinderung der bevollmächtigten Person nicht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss.

Am besten ist es, schon beim Verfassen des Dokuments die gewünschten Bevollmächtigten, zum Beispiel Angehörige oder Freunde, mit einzubeziehen und gemeinsam über die Wünsche und Vorstellungen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers zu sprechen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Formulare, Muster und Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Die Formvorschriften für das Ausstellen einer Vollmacht sind relativ einfach: Die eigenhändige Unterschrift reicht aus, damit die Vollmacht wirksam wird. Es ist nicht nötig, dass eine Notarin oder ein Notar die Echtheit der Unterschrift beglaubigt oder deren Inhalt und damit die Geschäftsfähigkeit der oder des Betroffenen beurkundet. Allerdings ist eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben, wenn der bevollmächtigten Person die Erlaubnis erteilt werden soll, Kreditgeschäfte oder Immobiliengeschäfte zu tätigen. Banken und Kreditinstitute verlangen häufig zusätzlich zur Vollmacht eine Bankvollmacht, für die bankinterne Formulare ausgefüllt werden müssen.

Zusätzlich ist es sinnvoll, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Falls es zu einem Betreuungsverfahren kommt, erfährt das zuständige Gericht so im Vorfeld von den Vorsorgewünschen der oder des Betroffenen und muss diese berücksichtigen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Menschen mit Demenz vorab festlegen, wer bei Bedarf ihre Betreuung beziehungsweise gesetzliche Vertretung übernehmen soll.

Im Unterschied zu einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht, ermächtigt die Betreuungsverfügung nicht zu einer sofortigen Vertretung der betroffenen Person. Vorher muss ein Betreuungsgericht prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist. Das Betreuungsgericht darf von dem Vorschlag in der Betreuungsverfügung nur abweichen, wenn die vorgesehene Person nach Einschätzung der Richterinnen und Richter am Betreuungsgericht ungeeignet ist. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht können Menschen mit Demenz eine Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen oder ändern, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.

Mit der Betreuungsverfügung lässt sich nicht nur beeinflussen, welche Personen vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden, sondern auch wie die eigenen Angelegenheiten geregelt werden sollen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann. Umgekehrt kann in einer Betreuungsverfügung auch stehen, wer auf keinen Fall Betreuerin oder Betreuer werden soll. Darüber hinaus können Menschen mit Demenz in dem Dokument auch Wünsche und Gewohnheiten nennen, die berücksichtigt werden sollen - beispielsweise welches Pflegeheim man bevorzugt.

Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Am besten ist es, die Betreuungsverfügung beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsangelegenheiten zu hinterlegen.

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Formulare, Muster und Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Eine rechtswirksame Vollmacht macht normalerweise die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht überflüssig. Sollte dennoch die Notwendigkeit bestehen, dass eine gesetzliche Vertretung durch Entscheid des Betreuungsgerichtes eingesetzt werden muss, etwa, weil die bevollmächtigte Person plötzlich ausfällt und keine Vertretung zur Verfügung steht, kann das Vorliegen einer Betreuungsverfügung sehr hilfreich sein.

Patientenverfügung

Bei Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenzform ist die Entscheidung für Behandlungen oder lebenserhaltende Maßnahmen besonders schwierig, denn sie können ihre Zustimmung oder Ablehnung häufig ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mitteilen.

Mit einer Patientenverfügung können sie vorsorgen – allerdings nur, solange der Mensch mit Demenz noch einwilligungsfähig ist, also Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahmen erfassen kann. Damit das Dokument wirksam ist, muss es schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Eine bestehende Patientenverfügung kann später noch geändert, ergänzt oder widerrufen werden - vorausgesetzt, die betroffene Person ist einwilligungsfähig.

Die meisten Menschen haben nur vage Vorstellungen davon, wie sie beispielsweise im Falle einer schweren, zum Tode führenden Erkrankung oder nach einem schweren Unfall medizinisch versorgt werden wollen oder welche Maßnahmen sie ablehnen. In einer Patientenverfügung können sie diese Vorstellungen konkretisieren und schriftlich festhalten. Dabei sollte beachtet werden, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden hat, dass pauschale Aussagen wie zum Beispiel "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht ausreichend sind.

Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sich folgende Fragen stellen und beantworten:

  • Bin ich gegebenenfalls mit künstlicher Ernährung einverstanden?
  • In welchen Situationen ist für mich eine künstliche Beatmung vorstellbar?
  • Möchte ich bewusstseinsdämpfende Mittel bekommen, um Schmerzen und Symptome zu behandeln?
  • In welcher Situation lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab?
  • Welche Form(en) der Sterbebegleitung wünsche ich mir?

Bei einer bereits bestehenden Demenzform sollte die Verfügung gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt konkretisiert werden. Eine ärztliche Beratung hilft auch dabei, zu verstehen, welche Folgen bestimmte Entscheidungen haben können. Denn eine Patientenverfügung gilt, nach aktueller Rechtsprechung, ohne sogenannte Reichweitenbegrenzung, also nicht nur in der letzten Lebensphase.

Tipps zur Patientenverfügung

Vermeiden Sie voreilige generelle Festlegungen. Ein vorheriges Beratungsgespräch hilft, die Formulierungen auf die individuelle Situation zuzuschneiden. Diese Beratungen bieten, neben Ärztinnen und Ärzten, auch Betreuungsvereine, ambulante Hospize und die Zentralstelle Patientenverfügung an. Lehnen Sie dabei nicht nur bestimmte medizinische Behandlungen ab, sondern machen Sie auch deutlich, was Sie stattdessen wünschen.

Trotz einer einmal verfassten Patientenverfügung, sollten Ärztinnen und Ärzte, Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte diese nicht ungeprüft umsetzen. Maßgeblich für die konkrete Behandlung ist, dass der einmal geäußerte Wille auch dem mutmaßlichen aktuellen Patientenwillen entspricht. Das ist für die bevollmächtigten Personen oder Betreuerinnen und Betreuer nicht immer leicht zu entscheiden. Solange es die Demenz erlaubt, sollten Betroffene ihre Patientenverfügung daher in regelmäßigen Abständen bestätigen oder gegebenenfalls erneuern. Jedoch bedeutet eine nicht mehr aktualisierte Patientenverfügung nicht automatisch, dass der in der Verfügung geäußerte Wille nicht mehr gültig sein soll. Bei Aktualisierungen sollten Sie darauf achten, neueste Behandlungsmethoden ausdrücklich ein- oder auszuschließen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz - Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.

Formulare, Muster und Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Testament

Wem eine Demenzform diagnostiziert wird, denkt nicht unbedingt sofort daran, seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Doch je früher Betroffene vorsorgen und auch ihren letzten Willen festhalten, umso besser. Denn ein Testament ist nur gültig, wenn die Verfasserin oder der Verfasser beim Ausstellen noch die Bedeutung und Tragweite ihrer beziehungsweise seiner Entscheidungen erfassen konnte, also testierfähig war.

Wurde vor Auftreten der Erkrankung bereits ein Testament verfasst, ist dies auch weiterhin gültig. Für rechtswirksame Änderungen gilt auch hier, dass die Testierfähigkeit der oder des Betroffenen noch vorhanden sein muss.

Anfechtbarkeit vorbeugen

Ist zu befürchten, dass das Testament wegen fraglicher Testierfähigkeit angefochten werden könnte, sollte unmittelbar vor der Erstellung des Testaments ein Attest der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes eingeholt werden. Dieses sollte genau über den aktuellen Krankheitszustand Auskunft geben. Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit, darf sie oder er das Testament gar nicht erst beurkunden.

Ein Testament ist nur rechtsgültig, wenn es unbeeinflusst von Dritten entstanden ist und die Verfasserin oder der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung testierfähig war.  Das Verfassen eines Testaments ist ein persönliches Recht, das nicht auf Dritte übertragen werden kann. Amtlich bestellte Betreuerinnen oder Betreuer dürfen also nicht für ihre Betreuten ein Testament verfassen.

Im frühen Stadium der Demenz sind sich die meisten Betroffenen noch der Tragweite ihrer Entscheidungen im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst. Das gilt auch für den Inhalt ihrer im Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Dennoch kann es passieren, dass erbberechtigte Personen das Testament wegen angeblich fehlender Geschäfts- oder Testierfähigkeit später anfechten. Ist dies der Fall, wird zunächst trotz der Demenz von der Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers ausgegangen. Die Erbin oder der Erbe muss dann selbst vor Gericht den Beweis für die Testierunfähigkeit erbringen.

Die handschriftliche Variante

Die einfachste Art, seinen letzten Willen festzulegen, ist das eigenhändige Testament. Hier gibt es nur wenige Formvorschriften zu beachten: Es muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sein. Schreibmaschine oder Computer sind nicht zulässig. Damit es gültig ist, muss das eigenhändige Testament auch Angaben über Ort und Zeitpunkt der Niederschrift enthalten. Übrigens kann ein Testament jederzeit und beliebig oft geändert, widerrufen oder ergänzt werden. Änderungen sollten allerdings immer mit Datum und Unterschrift versehen sein. Nur so lässt sich ihre Echtheit überprüfen und bei mehreren Testamenten feststellen, welches das aktuelle Dokument ist.

Aufbewahrung Testament

Für die Aufbewahrung eines Testaments gibt es keine besonderen Vorschriften. Egal ob bei der Anwältin beziehungsweise dem Anwalt, Notarin beziehungsweise Notar oder auch beim Nachlassgericht – wichtig ist nur, dass es im Todesfall leicht auffindbar ist.

Das öffentliche Testament

Der letzte Wille kann auch vor einer Notarin oder einem Notar als sogenanntes öffentliches Testament erklärt werden. Die Niederschrift fertigt in diesem Fall die Notarin oder der Notar, die oder der gleichzeitig über Form und Inhalt der Testamentsurkunde berät. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die Notarin oder der Notar prüft den Willen der Erblasserin oder des Erblassers, klärt den Sachverhalt, belehrt die Erblasserin oder den Erblasser über die rechtliche Tragweite ihres oder seines Testaments und gibt ihren oder dessen Erklärungen klar und unzweideutig wieder. Somit gibt es keine späteren Zweifel an der Echtheit eines öffentlichen Testaments. Hinterlegt wird das versiegelte Dokument beim Amtsgericht. Das öffentliche Testament kostet allerdings im Gegensatz zum eigenhändigen Testament Geld. Und falls später Änderungen gewünscht sind, fallen erneut Gebühren an.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Erben und Vererben – Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht (PDF) des Bundesministeriums der Justiz