Angehörige und Betreuung

Häufig übernehmen Angehörige bürokratische und organisatorische Aufgaben, wenn Menschen mit Demenz in ihrem Alltag überfordert sind. Was viele dabei nicht wissen: Grundsätzlich müssen sie von den Betroffenen bevollmächtigt oder als rechtliche Betreuer vom Gericht eingesetzt sein. Nur dann dürfen sie die Angelegenheiten ihrer kranken Angehörigen in deren Sinn rechtswirksam regeln.

Je früher die oder der Betroffene die Angehörigen bevollmächtigt , seine oder ihre finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Angelegenheiten zu regeln, desto sicherer ist, dass die Vollmacht auch als wirksam anerkannt wird. Denn Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz müssen noch voll geschäftsfähig sein, um eine rechtswirksame Vollmacht auszustellen. Die Geschäftsfähigkeit kann durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt werden. Eine anwaltliche Bestätigung ist ebenfalls möglich. Wichtig: Banken erkennen häufig nur ihre eigenen Bankvollmachten/Formulare an, so dass es sinnvoll ist, diese bei dem jeweiligen Bankinstitut zusätzlich zu hinterlegen.

Auch die Frage, wie sich Menschen mit Demenz ihre medizinische und pflegerische Betreuung vorstellen, spielt eine wichtige Rolle bei der Zukunftsvorsorge. Es ist wichtig, schon möglichst kurz nach der Diagnose über vorhandene Wünsche und Erwartungen zu sprechen und darüber, wer unterstützen kann und will.

Wer die Pflege und Betreuung übernimmt, sollte sich über die dadurch entstehenden Pflichten im Klaren sein.

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Künftig stehen die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person im Vordergrund und nicht die Einschätzungen von Außenstehenden.

Auch bei der Prüfung über die Notwendigkeit zur Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin gibt es Änderungen:

  • es werden weniger die medizinischen Aspekte und die Feststellung von Defiziten bewertet, sondern vielmehr der individuelle und konkrete Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ermittelt
  • der oder die Betroffene wird in allen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden, insbesondere bei den gerichtlichen Entscheidungen (ob eine Betreuung eingerichtet wird, für welche Bereiche dies erfolgt, wer die Betreuung übernimmt und wie der Betreuer oder die Betreuerin vom Betreuungsgericht kontrolliert wird) 

Änderungen, die sich für Betreuer und Betreuerinnen ergeben:

  • Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen müssen sich bei einer Betreuungsbehörde registrieren, persönliche und fachliche Mindeststandards erfüllen und nachweisen
  • Ehrenamtliche Betreuer oder Betreuerinnen, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sich einem Betreuungsverein anschließen, um Beratung und Fortbildung zu erhalten
  • Die Aufsicht und Kontrolle der Betreuungsperson werden intensiviert, da die gerichtliche Aufsicht jetzt mehr auf die Ermittlung und Umsetzung der Wünsche des Betreuten achtet. Wird die Selbstbestimmung der betreuten Person eingeschränkt beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt, können Pflichtverletzungen der Betreuungsperson besser erkannt und sanktioniert werden.


Notvertretungsrecht für Ehegatten
Das Notvertretungsrecht ermöglicht es Ehegatten, in Not- und Akutsituationen vorübergehend, also zeitlich begrenzt, auch ohne Vollmacht den durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Dieses Notvertretungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen, die die Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten betreffen. Es ist also keine vollumfängliche Vertretung des Betroffenen vorgesehen.

Das setzt voraus, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bestätigt, dass der zu vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer akut auftretenden Bewusstseinstrübung diese Angelegenheiten rechtlich nicht selber regeln kann.

Wurde in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner beziehugsweise die Ehepartnerin befugt, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft.

Betreuungsmöglichkeiten

Grundsätzlich haben Menschen mit Demenz mehrere Möglichkeiten, Vertrauenspersonen vorsorglich mit der Regelung ihrer Angelegenheiten zu betrauen beziehungsweise ihre Wünsche für verbindlich festzuhalten:

  • Sie können eine Vorsorgevollmacht für eine oder mehrere Vertrauenspersonen ausstellen. Zum Zeitpunkt der Abfassung müssen sie aber noch voll geschäftsfähig sein.
  • Oder sie können eine Betreuungsverfügung verfassen, in der sie für den Fall einer späteren, vom Betreuungsgericht geregelten rechtlichen Betreuung ihre Wünsche festhalten. Für eine Betreuungsverfügung müssen Menschen mit Demenz nicht mehr geschäftsfähig sein.

Eine gesetzliche Betreuung kann beim zuständigen Betreungsgericht angeregt werden. Bevor der Richter darüber entscheidet, wird ein psychiatrisches Gutachten erstellt und der Richter führt ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person in derer gewohnter Umgebung.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist in der Betreuungsverfügung dazu nichts geregelt, schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vor. Diese sind per Gesetz verpflichtet, das Ehrenamt anzunehmen (§ 1898 BGB), es sei denn, sie sind damit stark überfordert. Ist für eine Person die Verantwortung zu viel, können auch mehrere Personen gemeinsam die rechtliche Betreuung übernehmen. So kann zum Beispiel eine dafür zuständig sein, ambulante Hilfen zu organisieren, die andere verwaltetet die Finanzen, eine Dritte ist beispielsweise für die Bestimmung des Aufenthaltsortes zuständig. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Hauptbetreuer und einen Ersatzbetreuer zu bestellen. So kann vermieden werden, das Gericht erneut einzuschalten, nur weil ein Betreuer krank oder im Urlaub ist.

Wenn Familien zerstritten sind oder die Gefahr besteht, dass eigennützige Interessen verfolgt werden, kann das Gericht auch rechtliche Betreuer bestimmen, die nicht zur Familie gehören. Dies können sowohl ehrenamtliche als auch Berufsbetreuer sein. Partner oder Kinder haben das Recht, gegen die Auswahl Beschwerde einzulegen. Auch können sie sich gegen den festgelegten Umfang der Betreuung rechtlich wehren. Der Wunsch einer betroffenen Person für den Einsatz eines rechtlichen Betreuers hat Vorrang und soll vom Betreuungsgericht berücksichtigt werden.

Vom Gericht eingesetzte rechtliche Betreuer übernehmen übrigens nicht automatisch die Sorge für alle Angelegenheiten ihrer Schützlinge. Stattdessen wird das Gericht ihnen bestimmte Aufgabenkreise zuweisen. Sind Menschen mit Demenz beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihnen lediglich ein Betreuer oder eine Betreuerin für den Aufgabenkreis "Verwaltung des Einkommens und Vermögens" zur Seite gestellt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Informationsblatt Nummer 9 zum Betreuungsrecht (Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.)

Broschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nichteheliche Lebensgemeinschaften oder auch eheähnliche Gemeinschafte unterliegen keinen rechtlichen Regelungen. Deshalb sind hier Vollmachten, Testament und eventuell vertragliche Vereinbarungen (Partnerschaftsvertrag) besonders wichtig.

Wer seinen gesunden Partner darüber hinaus finanziell absichern will: Eine Eheschließung ist nur möglich, solange Menschen mit Demenz noch ehefähig, also vor allem geschäftsfähig sind. Die Ehefähigkeit setzt voraus, dassMenschen mit Demenz das Wesen der Ehe verstehen und insoweit eine freie Willensentscheidung treffen können. Hierbei sind die Fähigkeiten des Verstandes allein nicht ausschlaggebend. Auch Menschen mit erheblichen geistigen Behinderungen darf nicht automatisch die Ehefähigkeit abgesprochen werden.

Pflichten von Angehörigen sowie Betreuerinnen und Betreuern

Betreuung bedeutet nicht, keine Rechte mehr zu haben. Von daher sind gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer dazu verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenkreise so weit wie möglich umzusetzen. So darf beispielsweise pflegebedürftigen Personen keine knauserige Lebensführung zugemutet werden, wenn Vermögen da ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wünsche der Betroffenen ihrem eigenen Wohl zuwiderlaufen oder für die Betreuerin oder den Betreuer unzumutbar sind. Wenn möglich, sollten Betreuerinnen und Betreuer alle notwendigen Maßnahmen immer auch mit den Betroffenen selbst besprechen.

Auch wenn die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit (freier Wille) bereits eingeschränkt sind, muss grundsätzlich auch der natürliche Wille der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass grundlegende Wünsche und Absichten des Menschen mit Demenz trotz Störung der geistigen Fähigkeiten beachtet und nach Möglichkeit erfüllt werden sollen, zum Beispiel die Ermöglichung von Lieblingsbeschäftigungen, aber auch Abwehr von pflegerischen Maßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme. Zwangsmaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt (geregelt im § 1906a Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn Sie als Bevollmächtigte, Bevollmächtigter oder rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge für einen Menschen mit Demenz übernommen haben oder auch als Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, erwachsenes Kind) mit Angehörigen mit Demenz zusammenleben, sind Sie rechtlich gesehen aufsichtspflichtig. Damit haften Sie in bestimmten Fällen für Schäden, die Menschen mit Demenz anrichten.

Allerdings kann niemand von pflegenden Angehörigen erwarten, dass diese ihren kranken Vater oder ihre kranke Schwiegermutter in jeder Minute überwachen. Wer nachweisen kann, dass alles Zumutbare getan wurde, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und Schadensfälle zu verhindern, muss keinen Schadensersatz leisten.

Wichtig: Bei Bekanntwerden der Diagnose Demenz sollte die Haftpflichtversicherung des Betroffenen informiert werden. Das Verschweigen der Diagnose kann im Schadensfall zu einem Haftungsausschluss führen.

Unterhalt bei Pflegebedürftigen

Angehörige können auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. Die Frage des Elternunterhalts stellt sich häufig dann, wenn der Vater oder die Mutter mit Demenz in einem Pflegeheim untergebracht wird. Zwar übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der (Pflege-)Kosten, doch häufig reichen Rente und gesetzliche Zahlungen für die Gesamtkosten nicht aus.

Da laut Gesetz Ehegatten und Verwandte ersten Grades verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, müssen je nach finanzieller Situation erst die Ehepartner und dann die Kinder einspringen. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet; selbst dann, wenn sie lange nicht in Kontakt gestanden haben. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet (§ 94 SGB XII).

Zunächst sind die Kinder - und zwar alle Geschwisterkinder - dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet, auch wenn das Jahresbruttoeinkommen weniger als 100.000 Euro beträgt. Das Sozialamt prüft und entscheidet dann, ob eine Verpflichtung zum Elternunterhalt besteht. Unabhängig davon erhalten die Eltern aber Sozialhilfe, wenn bei diesen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Schwiegertöchter und -söhne sind den Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anders als vor der Gesetzsänderung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird das Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens nun nicht mehr berücksichtigt.

Gerichtsurteile schränken unter Umständen die Pflicht zum Elternunterhalt ein: Für Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern betreuen, können mitunter weitere Unterhaltszahlungen entfallen. Wer laufend erhebliche Pflegeleistungen erbringt, schuldet keinen Unterhalt. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg Anfang 2010. Dieses Urteil bezieht sich allerdings auf Pflegeleistungen im ambulanten Bereich, also wenn der pflegebedürftige Angehörige zu Hause oder im sogenannten Betreuten Wohnen (Wohnen mit Service) von einem Kind beziehungsweise mehreren Kindern gepflegt und betreut wird und zusätzlich ein Pflegedienst involviert ist. Lebt die Betroffene oder der Betroffene in einem Pflegeheim, kann nicht von einer umfänglichen Pflegeleistung durch Angehörige ausgegangen werden.

Rechtliche Betreuung

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und eine Vorsorgevollmacht oder andere Maßnahmen dies nicht auffangen, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Diese vorsorglich beim Betreuungsgericht anzuregen, ist jedoch nicht möglich. Nur ein tatsächlich vorliegender Hilfebedarf rechtfertigt den Einsatz eines rechtlichen Betreuers oder einer rechtlichen Betreuerin.

Jede Person ist berechtigt, eine rechtliche Betreuung anzuregen – auch Betroffene selbst. Ein formloser Situationsbericht reicht aus, um prüfen zu lassen, ob diese Maßnahme nötig ist oder nicht. Wer lieber einen förmlichen Antrag stellen möchte, kann auch die Vordrucke des Betreuungsgerichts nutzen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am Wohnsitz der betroffenen Person dafür zuständig.

Betreuungsverfahren sind recht aufwendig und brauchen Zeit – mehrere Monate sind keine Seltenheit. Das Gericht muss ein fachärztliches Gutachten einholen, das beschreibt, wo genau Betreuungsbedarf besteht und dass dieser Bedarf krankheitsbedingt ist. Um sich ein möglichst genaues Bild der Situation zu machen, sind die Richterinnen und Richter verpflichtet, die Betroffenen zu Hause oder im Pflegeheim oder Krankenhaus aufzusuchen. Außerdem kann es vorkommen, dass sie nahe Verwandte und Freunde befragen.
In besonders dringlichen Fällen kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen. Innerhalb einer bestimmten Frist werden dann das ärztliche Gutachten und der Besuch der Richterin oder des Richters nachgeholt und die Betreuung dann gegebenenfalls dauerhaft festgelegt.

Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte bis zum dritten Grad können gegen die Entscheidung der Betreuungsrichterin oder des Betreuungsrichters beim Amtsgericht Beschwerde einlegen. Dies kann die grundsätzliche Einsetzung einer rechtlichen Betreuung, den Umfang der Betreuung oder die Auswahl bestimmter Personen als Betreuerin oder Betreuer betreffen. Allerdings besteht die Beschwerdeberechtigung nicht automatisch aufgrund des Verwandtenstatus'. Das Betreuungsgericht kann den Angehörigen auf Antrag einen sogenannten Beteiligtenstatus zuerkennen. Dies sollte bereits am Anfang des Betreuungsverfahrens geschehen, damit die Angehörigen "im ersten Rechtszug beteiligt" werden (§ 303, Absatz 2 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das ist die Voraussetzung dafür, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichtes eingelegt werden kann.

Aufgabenkreise – rechtliche und ehrenamtliche Betreuung

Ziel des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts ist es, den Betroffenen so viel Selbstbestimmung wie möglich zu lassen. Die Entmündigung zum Beispiel wurde ersatzlos gestrichen. Der oder die Betreute bleibt weiterhin geschäftsfähig, es sei denn, es wird ein Einwilligungsvorbehalt aufgrund von Geschäftsunfähigkeit richterlich festgelegt. Dann sind alle Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam und bedürfen der Genehmigung der Betreuerin oder des Betreuers.
Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgaben bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Können Menschen mit Demenz beispielsweise keine Überweisungen mehr tätigen, wird das Gericht ihnen lediglich eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Verwaltung des Vermögens zur Seite stellen. Diese gerichtlich einzurichtenden Bereiche nennen sich Aufgabenkreise. Üblich sind hier beispielsweise die Vermögens- oder Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Betreuung in Wohnungsangelegenheiten oder die Vertretung vor Behörden, Einrichtungen und Gerichten.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Broschüre "Betreuungsrecht" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Vorrang ehrenamtliche Betreuung

Das Gericht ist verpflichtet, vorrangig pflegende Angehörige beziehungsweise nahestehende Familienangehörige als Betreuerin oder Betreuer einzusetzen, falls eine Betreuungsverfügung dies nicht ausschließt. Findet sich in der Familie niemand oder lehnen die Vorgeschlagenen das Ehrenamt aufgrund von Überlastung und Überforderung ab, bestimmt das Gericht ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer außerhalb der Familie oder einen Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin. Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer kosten allerdings mehr: Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Sachkosten, die ihnen durch die Führung der Betreuung entstehen. Dabei können sie wählen zwischen einem pauschalen oder einem tatsächlichen Aufwendungsersatz. Der pauschale Aufwendungsersatz beträgt 399 Euro im Jahr.
Betreute, die nicht mittellos sind, müssen diese Kosten je nach finanzieller Situation teilweise oder ganz selbst tragen. Gleiches gilt für die Kosten des Betreuungsverfahrens.

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen bei Demenz – Broschüre der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V.

Aufgaben des Betreuungsgerichts

In bestimmten Situationen dürfen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nicht mehr allein für ihre Betreute oder ihren Betreuten entscheiden (§ 1904 Bürgerliches Gesetzbuch). Stehen zum Beispiel schwerwiegende Behandlungen beziehungsweise Operationen an, die zum Tode oder zu langanhaltenden gesundheitlichen Schädigungen führen könnten oder sollen Psychopharmaka verabreicht werden, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen einschränken, bedarf dies der vorherigen Prüfung und Zustimmung des Betreuungsgerichts. Bei allen Entscheidungen, die die Gesundheit ihrer Schützlinge gefährden oder freiheitsentziehende Maßnahmen beinhalten, benötigen sie eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung muss konkret vorliegen. Eine voraussichtliche und angenommene Gefahr unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Im Zweifel sollte sich die Betreuerin oder der Betreuer zur Klärung an das Betreuungsgericht wenden.

Auch Grundstücksverkäufe, Wertpapiergeschäfte, Wohnungswechsel oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung und damit verbundene Wohnungsauflösungen bedürfen der Überprüfung und Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer werden bei ihrer Arbeit vom Betreuungsgericht unterstützt – und kontrolliert. Da sie rechenschaftspflichtig sind, müssen sie mindestens einmal jährlich dem Betreuungsgericht einen Bericht darüber schicken, wie sich die Situation der betreuten Person entwickelt hat. Ist die Betreuerin oder der Betreuer für die Finanzen zuständig, muss die Buchführung mit den dazugehörigen Belegen für ein Kalenderjahr beim Betreuungsgericht vorgelegt werden.

Wenn Betreuerinnen und Betreuer ihren Pflichten nicht nachkommen, kann das Betreuungsgericht sie auch wieder entlassen (§1908b Bürgerliches Gesetzbuch). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn kein ausreichender persönlicher Kontakt zur betreuten Person gehalten wird oder Abrechnungen vorsätzlich falsch erteilt werden. Den Antrag für die Absetzung einer Betreuungsperson kann die oder der Betreute stellen oder die Betreuungsperson selber, wenn zum Beispiel persönliche Gründe vorliegen wie ein Umzug.