Wer mit Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz lebt, braucht früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich länger als ein halbes Jahr Pflegebedarf, übernimmt die Pflegeversicherung teilweise die entstehenden Kosten. Der Umfang hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem jeweiligen Pflegegrad ab. Die Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen und damit auch den Umfang der erforderlichen Leistungen der Pflegeversicherung individuell zu bestimmen. Da sich der Bedarf an Unterstützung und Pflege bei Betroffenen im Laufe der Demenz verändert, sollte der Pflegegrad regelmäßig überprüft werden.
Anspruch
Viele Menschen mit Demenz haben Anspruch auf Leistungen und Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung. Kann der Alltag aufgrund von körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr selbstständig bewältigt werden und besteht voraussichtlich länger als sechs Monate ein Hilfebedarf, kann eine Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Um die Anerkennung eines Pflegegrades und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse gekoppelt.
Ansprüche gegen die Pflegekasse kann geltend machen, wer in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler, zum Beispiel den Ehepartner oder die Ehepartnerin, familienversichert gewesen ist.
Feststellung eines Pflegegrades
Stand: 22.02.2024
Die Pflegekasse stellt fest, wie pflegebedürftig eine Person ist. Hierzu wird größtenteils der Medizinische Dienst (MD) beauftragt. Der MD stellt durch eine Pflegebegutachtung den Pflegegrad fest. Die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter besucht Sie in Ihrer eigenen Häuslichkeit. Beim Hausbesuch stellen die Gutachter fest, wie selbstständig Sie Ihren Alltag gestalten können und wobei Sie Hilfe benötigen. Der MD gibt im Gutachten auch Empfehlungen ab, wie Ihre Situation verbessert werden kann, etwa durch eine Rehabilitation oder durch ein Hilfsmittel. Das ist zum Beispiel ein Rollator oder eine Hilfe für das Baden oder Duschen. Vielleicht ist es auch notwendig, Ihre Wohnung anzupassen.
Beim Hausbesuch spricht die Gutachterin oder der Gutachter zunächst die pflegebedürftige Person an und zwar auch dann, wenn die Unterhaltung aufgrund einer Demenz beeinträchtigt ist. Die Informationen werden die Gutachterinnen und Gutachter aber noch einmal mit den anwesenden Angehörigen besprechen.
Die Gutachterinnen und Gutachter fassen die Ergebnisse und Empfehlungen (auch zum Pflegegrad) in einem Gutachten zusammen und senden es an die Pflegekasse. Ist ein Hilfsmittel notwendig, gibt der Gutachter oder die Gutachterin mit Ihrem Einverständnis diese Information ebenfalls an die Pflegekasse. Sie brauchen keinen gesonderten Antrag zu stellen. Das Pflegegutachten mit den MD-Empfehlungen sendet Ihnen die Pflegekasse mit dem Bescheid über den Pflegegrad zu.
Pflegetagebuch
Die Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes sehen bei ihren Besuchen immer nur eine Momentaufnahme – eventuell unterschätzen sie dabei den tatsächlichen Pflegebedarf. Betroffene und pflegende Angehörige sollten daher in einem Pflegetagebuch alle Tätigkeiten notieren, bei denen Hilfe benötigt wird und beim Besuch eine Kopie übergeben.
Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung
Während der Corona-Pandemie konnte die Begutachtung telefonisch erfolgen. Dies galt bis zum 31. März 2022. Viele MD-Begutachtungen wurden auch danach noch mittels strukturierter Telefoninterviews durchgeführt. Deshalb haben die gesetzgebenden Organe mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (PDF) eine "Übergangsregelung zur telefonischen Begutachtung" eingeführt. Bisher war diese Form der Begutachtung gesetzlich nicht geregelt. Der entsprechende, neu eingefügte § 142a Sozialgesetzbuch XI ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft.
Eine Begutachtung mittels eines strukturierten telefonischen Interviews ist grundsätzlich möglich. In den folgenden Fällen ist diese Begutachtungsform jedoch ausgeschlossen:
- Wenn erstmals geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt (Erstgutachten).
- Wenn es sich um eine erneute Begutachtung handelt, die aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad erfolgt.
- Wenn es sich um die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt.
- Wenn die unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis enthält, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Manchmal ist eine telefonische Begutachtung nur durch Anwesenheit einer weiteren Person möglich. Diese Person unterstützt die antragstellende Person bei der Begutachtung. Die Anwesenheit der Unterstützungsperson muss vor Beginn der Begutachtung vom MD festgestellt werden (§ 142a Absatz 2, Sätze 4 und 5 SGB XI).
Mit dem Wirksamwerden der ergänzenden Begutachtungsrichtlinien gilt folgende Regelung: Der Wunsch der antragstellenden Person auf eine persönliche Begutachtung im eigenen Wohnbereich hat Vorrang vor der Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview. Also auch in den Fällen, wo dies theoretisch möglich wäre (§ 142a Absatz 4 SGB XI).
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von der Gutachterin oder dem Gutachter über das Wahlrecht vorab zu informieren und die Entscheidung muss dokumentiert werden. Das Wahlrecht kann vor jeder weiteren Begutachtung erneut ausgeübt werden.
Leistungen
Stand: 14.01.2025
Grundsätzlich besteht ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, zwischen Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen zu wählen.
Pflegegeld
Wenn Sie zu Hause von einer Ihnen nahestehenden Person gepflegt werden, können Sie das Pflegegeld in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung überweist das Pflegegeld jeden Monat auf das Konto der oder des Betroffenen. Es ist als Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson gedacht, welche eine Person ehrenamtlich pflegt.
Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent.
Monatliche Pflegegeld-Sätze je Pflegegrad ab dem 1. Januar 2025:
- Pflegegrad 1: *
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
* Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI, unter anderem Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI.
Lesen Sie mehr zum Thema:
Publikation "Ratgeber Demenz" des Bundesministeriums für Gesundheit
Pflegesachleistungen bei ambulanter Versorgung
Pflegesachleistungen werden beantragt, wenn Angehörige ihre pflegebedürftigen Verwandten nicht im nötigen Maß selbst pflegen können. Der ambulante Pflegedienst übernimmt einen Teil oder die gesamte Versorgung. Dazu gehören Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen oder Betreuungsleistungen. Auch Pflege-Wohngemeinschaften gehören der ambulanten Versorgung an.
Der Pflegedienst rechnet die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab (§ 36 SGB XI). Übersteigen die Kosten des Pflegedienstes den Betrag der Pflegesachleistungen, so muss der Restbetrag selbst finanziert werden. Auf Antrag übernimmt auch das Sozialamt eventuell die zusätzlichen Kosten.
Maximale monatliche Kostenübernahme der Pflegeversicherung (einschließlich des Entlastungsbetrags) bei ambulanter Versorgung:
- Pflegegrad 1: *
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
* Bei Pflegegrad 1 können auch hier Leistungen nach § 45b SGB XI (Entlastungsleistungen) für Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der monatlichen Entlastungsleistungen beträgt ab dem 1. Januar 2025 nun 131 Euro. Der Betrag kann ab Pflegegrad 2 sowohl bei privat organisierter Pflege als auch bei der Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Kombinationsleistungen
Die Kombinationsleistung ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und Pflegegeld (§ 48 SGB XI). Hierbei reduziert sich das Pflegegeld prozentual um den Anteil der Sachleistung, die in Anspruch genommen wurde. Die Pflegesachleistung kann jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch genommen werden. Das restliche Pflegegeld wird dann für jeden Monat rückwirkend entsprechend berechnet und auf das Konto der oder des Pflegebedürftigen überwiesen.
Pflegesachleistung bei teilstationärer Versorgung
Betroffene der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen der ambulanten Versorgung auch eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen (§ 41 SGB XI). Ist beispielsweise der Ehepartner noch berufstätig, können Menschen mit Demenz tagsüber in einer Tagespflege-Einrichtung betreut werden. Je nach Umfang der Inanspruchnahme kann es sein, dass auch hier ein Teil der Pflegekosten von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hier ergänzende Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.
Ein Eigenanteil für die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) wird den Pflegebedürftigen immer in Rechnung gestellt. Für die Begleichung des Eigenanteils kann der Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich) verwendet werden.
Die Kosten für Hol- und Bringedienste der Einrichtungen sind in den Kosten für Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege enthalten. Diese werden von der Pflegekasse übernommen. Personen des Pflegegrades 1 können hierfür ihren Entlastungsbetrag verwenden.
Maximale monatliche Kostenübernahme der Pflegeversicherung bei teilstationärer Versorgung
- Pflegegrad 2: bis zu 721 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.085 Euro
Nähere Informationen zu den Themen Tagespflege und Nachtpflege finden Sie auf der Seite Zuhause wohnen.
Pflegesachleistung bei stationärer Versorgung
Versicherte in stationären Pflegeinrichtungen haben Anspruch auf pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Aktivierung sowie die medizinische Behandlungspflege. Bei der stationären Pflege gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einrichtungseinheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Dadurch steigt der Eigenanteil für Versicherte nicht weiter an, wenn sie in einer Pflege-Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden. Versicherte des Pflegegrades 1 erhalten den Zuschuss von 131 Euro im Monat.
Maximale monatliche Kostenübernahme der Pflegeversicherung bei vollstationärer Versorgung:
- Pflegegrad 1: 131 Euro
- Pflegegrad 2: 805 Euro
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro
Die Pflegeheim-Kosten setzen sich aus unterschiedlichen Positionen zusammen: Pflegekosten, Kosten für die Ausbildung von Pflegepersonal, Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegekasse beteiligt sich bei den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern wiederum an den Pflege- und Ausbildungskosten. Der Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad. Meist ist dafür ein Eigenanteil notwendig.
Um die finanzielle Belastung der pflegebedürftigen Menschen in Pflegeheimen abzumildern, gibt es seit dem 1. Januar 2022 Zuschüsse zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Dadurch müssen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weniger für ihr Pflegeheim bezahlen.
Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 seit 1. Januar 2024 wie folgt:
- 15 Prozent des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres (0 bis 12 Monate)
- 30 Prozent des Eigenanteils nach mehr als einem Jahr (13 bis 24 Monate)
- 50 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 2 Jahren (25 bis 36 Monate)
- 75 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 3 Jahren (ab dem 37. Monat)
Je länger die Wohndauer im Heim besteht, desto höher ist der Zuschuss zu den Kosten. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weiterhin vollständig selbst leisten. Es ist kein Antrag der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner notwendig, damit der Zuschuss erfolgt. Die Pflegekassen zahlen den Zuschuss direkt an die jeweilige Pflege-Einrichtung aus.
Bei einem Wechsel des Pflegeheims zählt auch die Wohndauer aller vorherigen Pflegeheim-Aufenthalte dazu.
Entlastungsleistungen
Stand: 01.01.2025
Alle Versicherten ab Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von derzeit 131 Euro im Monat nutzen (§ 45b SGB XI). Er soll sowohl der Entlastung pflegender Angehöriger als auch den Pflegebedürftigen bei der Förderung ihrer Selbstständigkeit dienen. Damit können Sie zweckgebunden bestimmte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und niedrigschwellige Betreuungsangebote finanzieren. Der Betrag kann für Aufwendungen folgender Leistungen verwendet werden:
- anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz oder
Menschen mit intellektuell-kognitiver Beeinträchtigung - hauswirtschaftliche Versorgung durch zugelassene Anbieter
- allgemeine Begleitung und Betreuung durch zugelassene Anbieter
- Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (die Regelungen dazu unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern)
- bei Tages- oder Nachtpflege für den Eigenanteil
- bei Kurzzeitpflege für den Eigenanteil
- ausschließlich bei Pflegegrad 1 für Leistungen bei der Selbstversorgung (Körperpflege), die von Vertragspartnern der Pflegekasse (Pflegedienste) erbracht wird.
Der Entlastungsbetrag wird unabhängig von anderen Leistungsansprüchen gewährt und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt er.
Erhöhung des Entlastungsbetrages
Ab Pflegegrad 2 ist es möglich, 40 Prozent der ambulanten Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Hier können dann statt der Grundpflege Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Hilfen in Anspruch genommen werden. Diese Umwandlung muss der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.
Beratung und Unterstützung pflegender Angehöriger (Beratungsbesuche)
Stand: 29.10.2024
Alle Versicherten, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Dieser Anspruch besteht gegenüber ihrer Pflegekasse oder gegenüber ihrem privaten Versicherungsunternehmen für die private Pflege-Pflichtversicherung. Pflegepersonen, die nicht gewerblich tätig sind, haben einen Anspruch auf die Teilnahme an kostenlosen Pflegekursen.
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)
Für Personen, die erstmals einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, hat die Pflegekasse unmittelbar danach einen Beratungstermin anzubieten. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung durchzuführen.
Zusätzlich gibt es auch Beratungen zur Sicherung der Qualität der Pflege. Der Pflegeperson soll damit auch eine Hilfestellung gegeben werden.
Wer einen nahestehenden Menschen zu Hause pflegt, hat einen Anspruch auf eine Einzelberatung. In bestimmten Zeitabständen können daher kostenlose Hausbesuche mit ambulanten Pflegediensten vereinbart werden. In manchen Bundesländern erfolgen sie durch neutrale Beratungsstellen. Sie sehen nach, ob die pflegebedürftige Person gut versorgt ist und beantworten Fragen. Sie beraten auch zu pflegeerleichternden Maßnahmen (zum Beispiel zu Hilfsmitteln) sowie weiteren Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige.
Beratungsbesuche (§ 37, Abs. 3 SGB XI)
Wenn kein professioneller Pflegedienst beauftragt wird, dann pflegen Privatpersonen die pflegebedürftige Person. In diesem Fall muss während des Beratungsbesuchs nachgewiesen werden, dass die Pflege zu Hause gesichert ist.
Bei den Pflegegraden 2 und 3 erfolgen die Beratungsbesuche halbjährlich. Bei den Pflegeraden 4 und 5 sind sie vierteljährlich. Die Beratungskosten übernimmt die Pflegekasse. Der schriftliche Nachweis für die Pflegekasse erfolgt durch den Pflegedienst, der mit dem Beratungsbesuch beauftragt wird.
Es liegt in der Verantwortung des Pflegebedürftigen oder seiner Pflegeperson, die Beratungsbesuche zu organisieren. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlung einstellen.
Im Zuge diverser Corona-Maßnahmen ist es seit dem 1. Juli 2022 gestattet, auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jeden zweiten Beratungstermin per Video-Konferenz durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der erste Beratungstermin in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person stattfindet. Diese Regelung wurde nun bis zum 31. März 2027 verlängert.
Zusätzliche Informations- und Beratungsmöglichkeiten bieten unabhängige Beratungsstellen, wie Pflegestützpunkte, regionale Demenznetzwerke, das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung, Sozial- und Gesundheitsämter sowie Projekte der Wohlfahrtsverbände.
Pflegekurs (§ 45 SGB XI)
Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende an. Der Kurs erfolgt entweder in einer Gruppe oder in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen. Die Gruppe bietet eine gute Möglichkeit, sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Stand: 14.01.2025
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige entlasten und die Versorgung des Pflegebedürftigen bei einem Ausfall der Pflegeperson sicherstellen.
Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Erkrankung oder aus anderen Gründen verhindert ist. Ein Anspruch besteht, wenn mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt und der Pflegebedürftige bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde.
Damit Menschen mit Demenz ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssen, kann die Verhinderungspflege zu Hause erfolgen. Sie kann tage- oder stundenweise bei der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Bis zu sechs Wochen im Jahr wird die Verhinderungspflege bezuschusst.
Soll die Verhinderungspflege stundenweise und an nicht zusammenhängenden Tagen erfolgen, so kann sie über das gesamte Kalenderjahr verteilt werden. Die Begrenzung auf sechs Wochen entfällt dann.
Wenn die Verhinderungspflege von einer Pflegeperson durchgeführt wird, welche bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, dann entspricht die Aufwandsentschädigung der Höhe des Pflegegeldes, das regelmäßig ausgezahlt wird. Bei einem Bewilligungszeitraum von sechs Wochen im Jahr ergibt sich eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeld-Betrags.
Zusätzliche Kosten, wie Verdienstausfall oder Fahrkosten, werden von der Pflegekasse bis zu einer Höchstgrenze von 1.685 Euro (einschließlich des bereits gezahlten Verhinderungspflegegeldes) erstattet. Voraussetzung ist, dass die Kosten durch Rechnungen und Belege nachgewiesen werden.
Wird die Verhinderungspflege von Freunden, Nachbarn oder einem ambulanten Pflegedienst erbracht, werden die Kosten bis zu einem Betrag von 1.685 Euro pro Jahr von der Pflegekasse übernommen.
Die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege können durch nicht verbrauchte Leistungen der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.528 Euro aufgestockt werden. Der Betrag ergibt sich aus den 1.685 Euro plus 843 Euro, also der Hälfte des bisherigen Betrages für Kurzzeitpflege.
Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen, so wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
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Bei der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) wohnen Menschen mit Demenz zeitlich begrenzt in einer vollstationären Einrichtung. Hierzu muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Dies betrifft insbesondere folgende Situationen:
- eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, wenn eine häusliche Versorgung noch nicht möglich ist und Pflege sowie Hilfsmittel organisiert werden müssen;
- in sonstigen Krisensituationen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Die Pflegeversicherung übernimmt ab dem 1. Januar 2025 die pflegebedingten Kosten bis zu einer Obergrenze von insgesamt 1.854 Euro. Dies gilt für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Jahr. Alle weiteren Kosten für Unterkunft (anteilige Miete und Investitionskosten) und Verpflegung sind von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Hierfür kann das Budget der Entlastungsleistungen verwendet werden.
Die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können auch hier miteinander kombiniert werden. Für die Finanzierung der Kurzzeitpflege kann das gesamte Budget der Verhinderungspflege übertragen werden, so dass ingesamt 3.539 Euro (1.685 Euro plus 1.854 Euro) für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
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kurzzeitige Arbeitsverhinderung - Pflegeunterstützungsgeld
Stand: 12.01.2024
Werden nahe Angehörige akut pflegebedürftig oder ändert sich die Pflegesituation unvermittelt und unerwartet, haben Beschäftige das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn diese Zeit erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Pflegende Berufstätige haben dann die Möglichkeit als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eine unverzügliche Antragstellung bei Eintritt der speziellen akuten Pflegenotwendigkeit (§ 44a SGB XI).
Ab dem 1. Januar 2024 haben die Angehörigen das Recht, das Pflegeunterstützungsgeld jährlich für bis zu zehn Tage in Anspruch zu nehmen. Bisher war dies nur einmalig möglich.
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Soziale Absicherung für pflegende Angehörige
Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, wenn sie wöchentlich mindestens zehn Stunden (nicht erwerbsmäßig) pflegen, die Pflege regelmäßig an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfindet, mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, sie selber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und wenn die Pflegeperson keine Vollrente wegen Alters bezieht (§ 44 SGB XI).
Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, zum Beispiel, wenn keine Absicherung mehr in der Arbeitslosenversicherung besteht, weil eine Beschäftigung für die Pflege aufgegeben wurde (§ 44 SGB XI).
Wer nahestehende Menschen (nicht erwerbsmäßig) in deren eigener Wohnung pflegt, ist automatisch gesetzlich unfallversichert (§ 2 SGB VII).
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Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
Stand: 29.10.2024
In den letzten Jahren wurde die Möglichkeit der Teilnahme an stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegepersonen erleichtert. Dies geschah in Anerkennung der enormen Belastungen durch Pflege- und Betreuungsarbeit von pflegenden Angehörigen.
Viele wollen ihre pflegebedürftigen Angehörigen aber nicht für mehrere Wochen allein zu Hause oder in der Obhut von Fremden lassen. Außerdem reichen die Zuschüsse der Pflegekasse für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in einer Pflegeeinrichtung in der Regel nicht für den gesamten Zeitraum einer medizinischen Reha (mindestens drei Wochen).
Nun hat der Gesetzgeber mit einer Ergänzung des Paragrafen 42 Sozialgesetzbuch XI Abhilfe geschaffen. Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige nun gemäß Paragraf 42a Sozialgesetzbuch XI Anspruch auf eine Unterbringung und Versorgung in zugelassenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Voraussetzung ist die Unterbringung der Pflegeperson am selben Ort, zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitation.
Im Antrag für die medizinische Rehabilitation kann bereits die Mitnahme des pflegebedürftigen Angehörigen angegeben werden. Es ist zusätzlich eine Zustimmung der pflegebedürftigen Person auf dem Antragsformular notwendig. Das Recht auf Mitnahme, Unterbringung und pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person besteht nur, wenn diese selbst keinen Anspruch auf eine eigene medizinische Rehabilitation hat.
Die Kosten für den Aufenthalt inklusive Pflegemaßnahmen und Verpflegung übernimmt die Pflegekasse. Für die Dauer des Aufenthaltes besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes.
Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung muss gewährleisten, dass die Versorgung der pflegebedürftigen Person während des Aufenthaltes sichergestellt ist. Die Einrichtung kann zur Erbringung der Körperpflege, anderen pflegerischen Betreuungsleistungen oder medizinischer Behandlungspflege einen zugelassenen Pflegedienst (ambulante Pflegeeinrichtung) hinzuziehen. Kann die pflegerische Versorgung innerhalb der Einrichtung nicht sichergestellt werden, kann die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Nähe angeboten werden. Voraussetzung ist immer, dass sowohl die Pflegeperson als auch die pflegebedürftige Person damit einverstanden sind.
Unter www.meine-rehabilitation.de können Sie mithilfe des Suchfilters „Begleitung – Mitnahme einer pflegebedürftigen Person“ Rehabilitationseinrichtungen finden, die auch pflegebedürftige Personen aufnehmen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Im Wegweiser Demenz finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen zum Thema Rehabilitation für Menschen mit Demenz sowie für deren pflegende Angehörige.
Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-Verbesserung
Stand: 01.01.2025
Pflegehilfsmittel zum einmaligen Verbrauch, wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen, werden von der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2025 bis zu einem Wert von 42 Euro pro Monat erstattet (§ 40 Absatz 2 SGB XI). Die Kosten für Pflegehilfsmittel, die der ambulante Pflegedienst benötigt werden vom Pflegedienst selbst getragen.
Technische Pflegehilfsmittel zum Gebrauch werden von der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt. Hierbei erfolgt entweder eine Leihgabe (zum Beispiel Notrufsysteme, Pflegebett) oder eine Übergabe in den eigenen Besitz (zum Beispiel Badewannenlifter oder Duschstuhl). Alle technischen Hilfsmittel, welche über die Pflegeversicherung finanziert werden können werden im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt.
Bei den Hilfsmitteln muss immer geprüft werden, welcher Kostenträger die Kosten übernimmt. Die Zuständigkeiten liegen bei der:
- Krankenversicherung (§ 33 SGB V): Hilfsmittel, die zur Krankenbehandlung dienen,
- Pflegeversicherung (§ 40 SGB XI): Hilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege dienen, die Beschwerden lindern oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen,
- Rentenversicherung (§ 15 SGB VI): Hilfsmittel, die der medizinischen Rehabilitation dienen.
Nötige Anpassungen des Wohnraumes bezuschusst die Pflegeversicherung ab Januar 2025 mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Absatz 4 SGB XI). Sollte dieser Zuschuss für die geplanten Umbauten nicht ausreichen, können Sie bei der KfW einen „Altersgerecht Umbauen"-Kredit beantragen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
Förderkredit "Altersgerecht umbauen"
Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen
Stand: 01.01.2025
Eine sogenannte Pflege-Wohngemeinschaft hat eine Größe von drei bis zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern. Bei der Neugründung einer solchen ambulant betreuten Wohngruppe gibt es eine Förderung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Anschubfinanzierung in Höhe von 2.613 Euro je Person und 10.452 Euro pro Wohngruppe). Dies gilt auch für Menschen mit Pflegegrad 1. Mit dem Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 Euro pro Monat können Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, eine Person finanzieren, die unterstützende Tätigkeiten hauswirtschaftlicher, organisatorischer oder betreuender Art übernimmt.
Digitale Pflegeanwendungen
Stand: 01.01.2025
Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit leben, haben einen Leistungsanspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzenden Unterstützungsleistungen (§§ 39a, 40a SGB XI).
Ziel der digitalen Pflegeanwendungen ist, dass Pflegebedürftige vorrangig und so lange wie möglich in ihrer eigenen Häuslichkeit versorgt werden können. Auf diese Weise soll eine stationäre Pflege vermieden beziehungsweise hinausgezögert werden.
Digitale Pflegeanwendungen können von der pflegebedürftigen Person selbst oder gemeinsam mit Angehörigen oder einer anderen Person genutzt werden. Den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit und der Verminderung der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen soll damit entgegen gewirkt werden.
Diese Programme können als Pflege-Apps auf ein Mobiltelefon oder Tablet heruntergeladen oder auch direkt am Computer oder Notebook genutzt werden.
Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung. Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung in der eigenen Häuslichkeit, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf:
- die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen
- Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen
bis zur Höhe von nun insgesamt 53 Euro pro Monat (Stand: 1. Januar 2025).
Etwaige Mehrkosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Die erstmalige Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung ist von der Pflegekasse zu befristen. Die Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. Ergibt die Prüfung der Pflegekasse, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt wird und die Ziele erreicht werden, erteilt die Pflegekasse eine unbefristete Bewilligung. Zur Prüfung darf die Pflegekasse die pflegebedürftige Person befragen. Ein erneuter Antrag ist für die Verlängerung der Bewilligung nicht erforderlich.
Die digitalen Pflegeanwendungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und bei Erfüllung der Qualitätsanforderungen in das sogenannte DiPA-Verzeichnis aufgenommen. Nur die dort gelisteten Pflegeanwendungen sind für Pflegebedürftige erstattungsfähig (bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 53 Euro im Monat je pflegebedürftiger Person).
Bisher wurden noch keine digitalen Pflegeanwendungen zugelassen, sodass diese Leistung aktuell noch nicht in Anspruch genommen werden kann.
Nähere Informationen finden Sie hier: Digitale Pflegeanwendungen
Die Anwendungsbereiche umfassen zum Beispiel:
- Anleitung und Unterstützung in der Haushaltsführung sowie in Lebensbereichen, die bei der Pflegebegutachtung geprüft werden (beispielsweise eine Erinnerung an die regelmäßige Flüssigkeitszufuhr, abhängig von der Umgebungstemperatur oder unter Berücksichtigung amtlicher Hitzewarnungen)
- eigene Organisation und Bewältigung des Pflegealltags
- Verbesserung der pflegerischen Versorgungssituation, zum Beispiel durch Übungen zur Sturzvermeidung oder zum Gedächtnistraining
- Anwendungen, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen oder ehrenamtlich pflegenden Personen zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet werden können