Sozialhilfe (SGB XII)

Genügen die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen finanziellen Mittel nicht, um eine adäquate Pflege zu gewährleisten, sollten sich Menschen mit Demenz nicht scheuen, ergänzend Sozialhilfe zu beantragen. Deren Aufgabe ist es, Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder ihres hohen Alters auf fremde Unterstützung angewiesen sind, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Bei bedürftigen Menschen mit Demenz übernimmt das Sozialamt beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim, aber auch weitergehende Betreuungskosten. Wie hoch die Unterstützung ausfällt, ist von der jeweiligen Situation des Bedürftigen abhängig und richtet sich nach "der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen finanziellen Mitteln und denen der anderen Haushaltsmitglieder" (§ 9 SGB XII).

Grundsicherung

Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person, die aufgrund ihres Alters oder einer krankheitsbedingten dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Bewilligt wird die Grundsicherung auf Antrag vom zuständigen Sozialamt.
Die Grundsicherung soll Menschen ab 65 Jahren und voll Erwerbsgeminderte davor bewahren, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Voraussetzung ist, dass diese Personen bedürftig sind und somit ihren Lebensunterhalt nicht durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bestreiten können.
Die Höhe der Leistungen der Grundsicherung orientiert sich an den finanziellen Leistungen des Bürgergeld-Gesetzes, welches ab 2023 für Erwerbslose in Kraft trat. Die Bezeichnung "Bürgergeld" wurde für Leistungsempfänger des Sozialamtes, also Altersrentner oder voll Erwerbsgeminderte, nicht übernommen und heißt deshalb dort weiterhin Grundsicherung.

Prüfung der finanziellen Verhältnisse

Das monatliche Einkommen – bei Menschen mit Demenz in der Regel die Rente – wird bei der Bemessung der Grundsicherung berücksichtigt.

Das anzurechnende Einkommen verringert sich um eventuell zu entrichtende Steuern, gegebenenfalls Beiträge zu privaten Krankenversicherung und Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung.

Verwandte ersten Grades sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB). Beantragt ein Elternteil mit Demenz Hilfe, prüft das Sozialamt daher zunächst, ob dessen Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen müssen. Im Falle der Grundsicherung durch das Sozialamt gelten jedoch relativ hohe Bemessungsgrenzen. So sind Angehörige mit einem jährlichen Gesamteinkommen von weniger als 100.000 Euro von Unterhaltszahlungen befreit.

Umfang der Grundsicherung

Die Grundsicherung soll die notwendigen "Leistungen zum Lebensunterhalt" einer Person decken. Diese Leistungen werden nach dem sogenannten Regelsatz bemessen, den die Bundesländer als Träger der Sozialämter jährlich anpassen können. Der Regelsatz soll alle monatlichen Kosten für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse abdecken. Dazu zählt auch die Teilhabe am kulturellen Leben.

Grundsicherung erhält in der Regel nur, wer weniger als 10.000 Euro Vermögen besitzt. Der Freibetrag für Ehegatten oder Lebenspartner wurde auf ebenfalls 10.000 Euro erhöht. Übersteigt das Vermögen diesen Freibetrag, müssen Antragsteller es in der Regel zuerst aufbrauchen. Allerdings gibt es Ausnahmen: etwa bei selbst genutzten Grundstücken, staatlich geförderten Kapitalanlagen zur Altersvorsorge oder Erbstücken mit besonderem ideellem Wert.
Für den Haushaltsvorstand beträgt der Regelsatz seit dem 1. Januar 2023 = 502 Euro im Monat. Bei volljährigen Partnern liegt er bei 451 Euro pro Person und für Kinder zwischen 318 und 402 Euro. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschuss besteht bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“, ferner bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung und für eine dezentrale Warmwasserversorgung.

Darüber hinaus übernimmt die Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung im ersten Jahr des Leistungsbezugs die tatsächlich anfallenden Kosten für Wohnung und Heizung. Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs wird nach spätestens sechs Monaten die Angemessenheit der Wohnkosten geprüft. Was dabei als angemessen gilt, orientiert sich in der Regel am örtlichen Mietspiegel. Nähere Auskünfte gibt das zuständige Sozialamt.

Hilfe annehmen

Bedürftige Menschen mit Demenz oder deren Angehörige sollten nicht zögern, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen. Wer aufgrund von Krankheit, Behinderung oder seines hohen Alters nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe.

Lesen Sie mehr zum Thema:

"Sozialhilfe und Grundsicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Hilfe zur Pflege

Menschen mit Demenz, welche Hilfestellungen bei der Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann bestehen, wenn Einkommen und Vermögen – gegebenenfalls zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung – nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.
Menschen mit Demenz, die Pflege benötigen, aber keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben und nur über ein geringes Einkommen, eine kleine Rente und kaum Ersparnisse verfügen, können Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" haben.

Wann übernimmt das Sozialamt die zusätzlichen Kosten in der Pflege?

Bedürftige Menschen mit Demenz erhalten die Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 erhalten haben (§ 63 SGB XII). Zudem besteht das Prinzip der Nachrangigkeit. Hilfe zur Pflege setzt erst ein, wenn die Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel SGB XI) ausgeschöpft sind (§ 63b SGB XII) und wenn die Leistungen nicht von Personen aus dem nähren Umfeld erbracht werden können (§ 64 SGB XII). Darüber hinaus werden die finanziellen Verhältnisse geprüft.

Pflegewohngeld

Um das Wohnen und die Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim zu finanzieren, zahlen einige Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Pflegewohngeld. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind höher als bei der Hilfe zur Pflege. Auskünfte geben Beratungsstellen oder die zuständigen Sozialämter.

Wenn das Sozialamt die Hilfe zur Pflege berechnet, berücksichtigt es wie bei der Grundsicherung nicht nur Einkommen und Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie der Ehepartnerin oder des Ehepartners. Geprüft und gegebenenfalls rückabgewickelt werden auch von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den letzten zehn Jahren vorgenommene größere Schenkungen von Geld- und Vermögenswerten, auch Wohneigentum.
Das Sozialamt hat grundsätzlich die Aufgabe, den notwendigen pflegerischen Hilfebedarf zu ermitteln und festzustellen (§ 63a SGB XII). Hierfür kann ein Hausbesuch notwendig sein, welcher von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes durchgeführt wird. Diese besichtigen die Wohnumgebung und stellen explizit Fragen, um einschätzen zu können, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird.

Fallbeispiel: Heimunterbringung - Alleinstehend

Herr W. ist alleinstehend und hat bereits Pflegegrad 4. Er erhält eine Rente von monatlich 1.300 Euro und verfügt über ein Sparkonto, auf dem sich 12.000 Euro befinden. Weiteres Vermögen besitzt er nicht. Herr W. hat in den letzten Wochen stark abgebaut. Die Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst reicht nicht mehr aus. Er kann deswegen nicht mehr allein zu Hause leben. Ein Umzug in eine stationäre Einrichtung ist erforderlich.

Die monatlichen Gesamtkosten für den Platz im Pflegeheim betragen für Herr W. 4.200 Euro. Diese Kosten setzen sich folgendermaßen zusammen:

700 EuroUnterkunft und Verpflegung
+ 500 EuroInvestitionskosten
+ 3.000 EuroPflege und Betreuung
= 4.200 EuroGesamtkosten

Folgende Leistungsanteile und -zuschüsse für die Pflege- und Betreuungskosten übernimmt die Pflegekasse:

3.000 EuroPflege- und Betreuungskosten
- 1.775 EuroLeistungsanteil der Pflegekasse (Pflegegrad 4)
= 1.225 EuroEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- 56,25 EuroLeistungszuschuss im ersten Jahr im Pflegeheim (5 Prozent des EEE)
= 1.168,75 EuroEigenanteil für die Pflegekosten

So errechnet sich die gesamte monatliche Zuzahlung für Herrn W.:

700 EuroUnterkunft und Verpflegung
+ 500 EuroInvestitionskosten
+ 1.168,75 EuroEigenanteil für die Pflege- und Betreuungskosten
= 2.368,75 EuroZuzahlung für Herrn W. im Pflegeheim

Die Höhe der Leistungszuschüsse richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim und gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 wie folgt:

  • 5 Prozent des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres (1 bis 12 Monate)
  • 25 Prozent des Eigenanteils nach mehr als einem Jahr (13 bis 24 Monate)
  • 45 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 2 Jahren (25 bis 36 Monate)
  • 70 Prozent des Eigenanteils nach mehr als 3 Jahren (ab dem 37. Monat) 

Weitere Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie hier.

Herr W. kann den Gesamtbetrag für die Pflegeheimkosten von seiner monatlichen Rente nicht finanzieren. Damit die Kosten für das Pflegeheim trotzdem finanziert werden, muss Herr W. Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragen. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, denn Leistungen werden erst ab Antragstellung gezahlt. Spätestens am Tag des Einzugs in das Pflegeheim sollte der Antrag daher dem Sozialamt vorliegen.

Für die 2.368,75 Euro monatlichen Pflegeheimkosten muss Herr W. zunächst sein gesamtes Einkommen, bis auf den Barbeitrag (das sogenannte Taschengeld) in Höhe von 135,54 Euro (seit 1. Januar 2023) einsetzen. Von der 1.300 Euro Rente bleiben Herr W. 135,54 Euro zur freien Verfügung, den restlichen Betrag von 1.164,46 Euro muss Herr W. für die Pflegeheimkosten einsetzen. Die noch offenen 1.204,29 Euro der Pflegeheimkosten übernimmt dann das Sozialamt.

Die Vermögensfreigrenze für Sozialleistungen liegt bei 10.000 Euro. Da Herr W. auf seinem Sparkonto über 12.000 Euro verfügt, muss Herr W. zunächst die 2.000 Euro für die Heimkosten einsetzen, die über der Vermögensfreigrenze liegen. In diesem Fall bedeutet es, dass der Zuschuss des Sozialamtes erst etwa zwei Monate nach dem Einzug in das Pflegeheim übernommen wird.

Bei einem Umzug in ein Pflegeheim wird vorausgesetzt, dass ein alleinstehender Pflegebedürftiger seine bisherige Wohnung aufgibt. Für die Dauer der Kündigungsfrist (in der Regel drei Monate), wird die Miete bei der Berechnung des Sozialamtes für das einzusetzende Einkommen berücksichtigt.

Fallbeispiel: Heimunterbringung - Verheiratet

Ehepaare sind sich grundsätzlich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt für die Partnerin oder den Partner hat Vorrang vor den Forderungen des Pflegeheimes.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Ehepartner?

Die nachfolgende Berechnung bezieht sich auf die Praxis in Berlin, sie kann von den Regelungen in anderen Bundesländern abweichen.

Beispiel:

Herr Thon lebt mit einer mittelschweren Demenz; er hat den Pflegegrad 4. Seine Frau hat ihn bisher zusammen mit dem Pflegedienst zu Hause gepflegt. Da Herr Thon immer häufiger nachts erwacht, sodass auch seine Frau nicht mehr zur Ruhe kommt und er auch am Tag gar nicht mehr allein bleiben kann, beschließt die Familie, dass Herr Thon in ein Pflegeheim umziehen soll. Die Kosten belaufen sich auf monatlich 3.900 Euro.

1.775 Euro sowie einen Leistungszuschlag für das erste Jahr des Aufenthaltes in Höhe von 106,25 Euro (5 Prozent der Pflegekosten nach Abzug des Pflegekassenanteils) erhält er aus der Pflegeversicherung. 2.018,75 Euro muss die Familie aus eigenen Mitteln aufbringen.

Frau Thon, die über kein eigenes Einkommen verfügt, will wissen, wie viel ihr als Lebensunterhalt verbleibt, wenn ihr Mann Sozialhilfe erhält. Sie hat keine anerkannte Behinderung und ist bei ihrem Mann mit krankenversichert.

Frau Thon hat keine Rente, da sie immer Hausfrau war. Ihr Mann hat eine Rente von 1.800 Euro, sodass das monatliche Gesamteinkommen 1.800 Euro beträgt. Sie zahlen eine Miete von 530 Euro zuzüglich 70 Euro Heizkosten. Auf dem Sparkonto befinden sich 2.220 Euro.


Die Berechnung ist kompliziert und erfolgt in mehreren Schritten:

Die Berechnung orientiert sich am Bedarf des Lebensunterhaltes vor der Heimaufnahme.

I a. Für die in der Wohnung verbleibende Frau Thon wird zunächst ermittelt, wie hoch ihr notwendiger Bedarf für den monatlichen Lebensunterhalt (Garantiebetrag) ist. Dieser berechnet sich wie folgt:

502 Euroaktueller Regelsatz für den Haushaltsvorstand
+ 600 EuroMiete, inklusive Heizung und Warmwasser
= 1.102 EuroBedarf von Frau Thon zu Hause

I b. Berechnung des Bedarfes für den Angehörigen (der dann in das Pflegeheim umzieht):

402 Euroaktueller Regelsatz für Heimbewohnende
= 402 EuroBedarf für Herrn Thon

Beide Bedarfe werden zusammengezählt und ergeben den Gesamtbedarf, dem das Gesamteinkommen gegenübergestellt wird:

1.800 EuroGesamt-Einkommen beider Ehegatten
- 1.504 EuroGesamtbedarf beider Ehegatten (1.102 Euro + 402 Euro)
= 296 EuroDifferenz/Überschreitung

Daraus berechnet sich der sogenannte "kopfteilige Zuschlag":
296 Euro : 2 Personen = 148 Euro kopfteiliger Zuschlag

Die in der Häuslichkeit verbleibende Person erhält die Hälfte des Überschreitungsbetrages zusätzlich zum errechneten Regelbedarf. Hinsichtlich der Bemessung des kopfteiligen Zuschlages ist dies nur eine grobe Darstellung, da sichergestellt sein muss, dass die Kostenbeteiligung zumutbar ist.

Insgesamt wird die Kostenbeteiligung so festgelegt, dass der Garantiebetrag für den Partner beziehungsweise die Partnerin im Haushalt plus des Barbetrages aus dem Einkommen aufgebracht werden können. Außerdem werden anerkannte besondere Belastungen berücksichtigt. Dies wird individuell vom Sozialamt geprüft und berechnet.

II. In einem weiteren Schritt wird ermittelt, wie hoch der Einkommenseinsatz für die Heimkosten ist:

1.102 EuroBedarf zu Hause für Frau Thon (I a)
+ 148 Eurokopfteiliger Zuschlag für Frau Thon
+ 135,54 EuroBarbetrag (dieser steht Herrn Thon aktuell für persönliche Bedarfe als "Taschengeld" zur Verfügung, wird von Frau Thon verwaltet)
= 1.385,54 EuroVerfügungsbetrag für Frau Thon (wird vom Gesamteinkommen =  1.800 Euro abgezogen)

Daraus berechnet sich wiederum der Einkommenseinsatz:

1.800 EuroGesamteinkommen
- 1.385,54 EuroVerfügungsbetrag für Frau Thon
= 414,46 EuroHöchstbetrag, der maximal noch aus eigenem Einkommen für die Heimkosten gefordert werden kann

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 1.604,29 Euro (2.018,75 Euro Heimkosten abzüglich des errechneten Eigenanteils des Ehepaares Thon in Höhe von 414,46 Euro).

Die Ersparnisse in Höhe von 2.220 Euro müssen nicht eingesetzt werden. Die Höhe des Schonvermögens wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 10.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie 10.000 Euro für den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner angehoben, sodass bei dem Ehepaar Thon ein Schonvermögen von 20.000 Euro unangetastet bliebe.

Nähere Informationen zu dem Leistungszuschlag finden Sie an dieser Stelle im "Wegweiser Demenz".

Fallbeispiel: erhöhte ambulante Versorgung – Ehepartner

Herr Thon lebt mit einer mittelschweren Demenz; er hat den Pflegegrad 4. Bisher hat seine Frau ihm immer das Essen angereicht und ihn zur Toilette begleitet, die körperliche Pflege hat ein Pflegedienst übernommen. Frau Thon geht es seit einigen Wochen gesundheitlich immer schlechter, so dass sie nun den Pflegedienst beauftragt hat, diese Leistungen zu übernehmen.  
Als der Pflegedienst Herr Thon zwei Mal täglich bei der Körperpflege unterstützt hat, haben die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung (1.693 Euro) noch ausgereicht. Mit dem neuen Versorgungsumfang müsste das Ehepaar Thon circa 2.000 Euro aus eigenen Mitteln aufbringen. Diesen Betrag kann das Ehepaar nicht bezahlen, da es lediglich über ein gemeinsames monatliches Einkommen in Höhe von 1.800 Euro verfügt. Die monatliche Kaltmiete beträgt 600 Euro. Auf dem Sparkonto befinden sich 2.220 Euro.

Daher stellt Herr Thon beziehungsweise seine gesetzliche Betreuerin oder sein gesetzlicher Betreuer einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Im Anschluss prüft das Sozialamt die finanziellen Verhältnisse des Ehepaares und in welchem Umfang die Versorgung vom Pflegedienst übernommen werden muss.

Ähnlich wie bei der Grundsicherung wird eine sogenannte Bedarfsberechnung vorgenommen, nur das hier der doppelte Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt wird (502 Euro x 2 = 1.004 Euro). Für jede weitere im Haushalt lebende Person werden 315 Euro angerechnet. Zusammen mit den Kosten für die Wohnung (Kaltmiete) ergibt sich daraus der monatliche Bedarf des Ehepaares Thon:

1.004 EuroHaushaltsvorstand
+ 315 EuroAngehörige/Ehefrau
+ 600 EuroKaltmiete
= 1.919 EuroBedarf/Einkommensgrenze

Da das Ehepaar Thon mit ihrem Einkommen unterhalb der errechneten Einkommensgrenze liegt, übernimmt das Sozialamt die zusätzlichen Kosten für den Pflegedienst von circa 2.000 Euro monatlich.

Dies ist ein sehr allgemeines Berechnungsbeispiel. Die Regelungen dazu können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

Die Höhe des Schonvermögens wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 10.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie 10.000 Euro für den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner angehoben, sodass bei dem Ehepaar Thon ein Schonvermögen von 20.000 Euro unangetastet bliebe.