Ein Auto ermöglicht größtmögliche Selbstständigkeit und Flexibilität im Alltag – vor allem in ländlichen Regionen. Daher fällt die Entscheidung oft schwer, krankheits- oder altersbedingt auf das Autofahren zu verzichten. Auf die Selbsteinschätzung der Betroffenen kann man sich allerdings nicht verlassen – insbesondere beim Auftreten einer Demenz. Schon bei der Diagnose einer Demenz sollten Angehörige reagieren. Sie sollten der betroffenen Person erklären, dass sie eine Gefahr darstellen kann und sie bitten, nicht mehr selbst Auto zu fahren.
Angehörige und Betreuung
Stand: 19.01.2026
Auch beim Autofahren haben Angehörige von Menschen mit Demenz und die rechtliche Betreuung eine besondere Fürsorgepflicht. Ab einem bestimmten Stadium müssen sie oft stellvertretend die Entscheidung treffen und entsprechende Maßnahmen gegen Autofahrten ergreifen. Zu lange warten sollten sie nicht, denn es steht die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden auf dem Spiel. Hat das Autofahren für die Betroffenen einen hohen Stellenwert, so können kleine Notlügen helfen ("Das Auto ist kaputt." oder "Der Schlüssel ist verloren gegangen.").
Weitere Informationen finden Sie in dem Kurzfilm "Autofahren und Demenz" der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.
Prüfung der Fahrtauglichkeit durch die Straßenverkehrsbehörde
Stand: 19.01.2026
Bei einer Demenz besteht dann keine Fahreignung mehr, wenn die Demenz bereits fortgeschritten ist und zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (siehe Nummer 7.3 in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Um die Fahruntauglichkeit festzustellen, kann die Straßenverkehrsbehörde die Untersuchung durch eine Fachärztin beziehungsweise einen Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie veranlassen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Unabhängig davon müssen auch die behandelnden Ärzte den Menschen mit Demenz bereits bei der Diagnosestellung über das Thema Fahruntauglichkeit aufklären. Bei fortschreitender Demenz wird stets von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen. Bei einer leichten Demenz erfolgt hingegen eine Sicherheitsaufklärung. Zudem wird in diesem anfänglichen Stadium eine jährliche Überprüfung der Fahrtauglichkeit empfohlen.
Eine Fahrtauglichkeit kann beim ADAC oder TÜV überprüft werden.
Ärzte dürfen gegenüber Dritten grundsätzlich nur dann einen Hinweis auf die zukünftige Fahruntauglichkeit geben, wenn die Patientin oder der Patient einverstanden ist und sie von der Schweigepflicht entbindet (§ 203 Strafgesetzbuch). Mit Dritten sind auch Angehörige oder die Straßenverkehrsbehörde gemeint.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Fitness Check für Autofahrer des TÜV Süd
Ausnahme der ärztlichen Schweigepflicht
Stand: 19.01.2026
Es kommt vor, dass der Mensch mit Demenz entgegen schwerwiegender ärztlicher Bedenken weiterhin Autofahren will und auch die Angehörigen oder die gesetzliche Betreuung ihn nicht davon abbringen können. In dem Fall ist die Ärztin oder der Arzt nicht mehr an die ärztliche Schweigepflicht gebunden und kann zur Gefahrenabwehr die Straßenverkehrsbehörde informieren (Offenbarungspflicht – Weitergabe zur Abwehr von Gefahren, § 9 Absatz 2 Berufsverordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte).
Wann Angehörige für Unfallschäden haften
Stand: 19.01.2026
Auch Angehörige sollten eindringlich auf den Menschen mit Demenz einwirken, wenn dieser bei fortschreitender Demenz weiterhin Auto fährt, um ihn davon künftig abzuhalten. Rechtlich verpflichtet sind Angehörige jedoch nur dann, wenn sie die Aufsichtspflicht über die betroffene Person haben (§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch).
Aufsichtspflichtig sind Angehörige, die das Betreuungsgericht zu rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern des Menschen mit Demenz bestellt hat. In diesem Fall sind Angehörige dazu verpflichtet, die betroffene Person am Autofahren zu hindern.
Bei nachgewiesener Verletzung der Aufsichtspflicht müssen rechtliche Betreuungspersonen für etwaige Schäden aufkommen, die der Mensch mit Demenz beim Autofahren verursacht.
Grundsätzlich steht auch bei Autofahrerinnen und Autofahrern mit Demenz die Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten ein. Die Versicherung kann sich diese Schäden jedoch von dem Menschen mit Demenz ersetzen lassen – insbesondere dann, wenn der Unfall aufgrund der Demenz passiert ist und ärztliche Anweisungen ignoriert wurden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Parkerleichterungen
Stand: 19.01.2026
In Deutschland können schwerbehinderte Menschen einen speziellen Parkausweis beantragen, um damit deutliche Erleichterungen beim Parken zu erhalten.
EU-einheitlicher blauer Parkausweis
Der EU-einheitliche blaue Behindertenparkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Diese Parkplätze sind mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet. Die Erlaubnis gilt unabhängig davon, ob der Mensch mit Behinderung das Fahrzeug selbstständig steuert oder nur mitfährt. Voraussetzung für den Erhalt des Behindertenparkausweises ist in der Regel eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis).
Auch Menschen mit Demenz können einen Anspruch auf einen Behindertenparkausweis haben. Dies ist der Fall, wenn sich der betroffene Mensch nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs fortbewegen kann. Auf Vorlage des Schwerbehindertenausweises erteilt die Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmegenehmigung (nach § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO in Verbindung mit § 45 StVO) und stellt einen Behindertenparkausweis aus (blau mit Rollstuhlsymbol).
Weitere Informationen zur Feststellung einer Behinderung oder zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises finden Sie auf der Unterseite „Schwerbehindertenausweis“ des Wegweiser Demenz oder im Leistungsverzeichnis des Bundesinnenministeriums.
Für die Überwachung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind die Bundesländer zuständig. Dies kann dazu führen, dass es in einzelnen Bundesländern neben der Regelung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes weitere individuelle Ausnahmereglungen zugunsten des schwerbehinderten Menschen gibt. Es wird empfohlen, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachzufragen, welche speziellen Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor Ort gelten.
Orangefarbener Parkausweis
Wenn die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis nicht erfüllt sind, sollte ein sogenannter Gleichstellungs-Parkausweis beantragt werden. Die Voraussetzungen sind hier niedriger.
Der Gleichstellungs-Parkausweis ist orangefarben und ermöglicht zum Beispiel, mit einer Parkscheibe bis zu drei Stunden in einem eingeschränkten Halteverbot zu parken. Er berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
Welche weiteren Sonderrechte mit diesem Parkausweis verbunden sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachzufragen.