Angehörige und Betreuung

So können Sie Ihre Angehörigen mit Demenz in der Betreuung unterstützen 

  • Angehörige von Menschen mit Demenz stehen vor komplexen rechtlichen und organisatorischen Fragen.
  • Dieser umfassende Guide erklärt Vorsorgevollmacht, rechtliche Betreuung und Notvertretungsrecht, damit Sie handlungsfähig bleiben.
  • Eine detaillierte Checkliste hilft Ihnen bei wichtigen Gesprächen zur Zukunftsplanung.
  • Ziel ist es, Betroffene bestmöglich zu unterstützen und Selbstbestimmung zu wahren.

 

Wenn Angehörige mit Demenz im Alltag überfordert sind, übernehmen sie oft organisatorische Aufgaben. Rechtlich verbindlich handeln (zum Beispiel Verträge unterschreiben, Konten regeln, Behördenangelegenheiten klären) ist nicht ohne Weiteres möglich.

Um rechtlich verbindlich zu handeln, benötigen Angehörige in der Regel eine Vorsorgevollmacht oder müssen vom Betreuungsgericht als rechtliche Betreuung bestellt worden sein. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gibt es in akuten Gesundheitssituationen zusätzlich ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht von maximal sechs Monaten.

Wer soll Entscheidungen treffen, wenn Sie es nicht mehr können?

Je früher Sie eine Vorsorgevollmacht regeln, desto besser: Wirksam erteilen kann sie nur, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Bei fortschreitender Demenz kann das später streitig werden – deshalb kann eine ärztliche Einschätzung zur Geschäftsfähigkeit hilfreich sein. Wer maximale Rechtssicherheit braucht (zum Beispiel für Immobilienangelegenheiten), sollte an eine Beglaubigung oder notarielle Beurkundung denken.

Mehr zur Geschäftsfähigkeit und woran sie im Alltag festgemacht wird, finden Sie hier im Wegweiser Demenz.

Tipp: Bankvollmacht extra regeln
Viele Banken arbeiten am einfachsten mit ihren eigenen Vollmachtsformularen (Kontovollmacht). Klären Sie direkt bei Ihrer Bank, welche Unterlagen sie braucht – und hinterlegen Sie die Bankvollmacht zusätzlich zur Vorsorgevollmacht.

Denken Sie auch an die Zukunft

Sprechen Sie möglichst früh darüber, wie sich Ihre Angehörigen die eigene medizinische und pflegerische Betreuung vorstellen: Was ist ihnen wichtig? Was soll auf keinen Fall passieren? Wer kann unterstützen – und wer soll im Ernstfall entscheiden (zum Beispiel per Vorsorgevollmacht, ergänzt durch eine Patientenverfügung)?

Checkliste für das Gespräch: „Wer soll entscheiden, wenn du es nicht mehr kannst?“

Medizinische Entscheidungen 

  • Welche Ärztin oder welcher Arzt ist dir wichtig (Hausarzt, Fachärzte)?
  • Wer soll bei Gesprächen dabei sein und Informationen bekommen?
  • Welche Behandlungen möchtest du eher vermeiden oder ablehnen (zum Beispiel Operationen, Intensivmedizin, künstliche Ernährung, Dialyse)?
  • Welche Medikamente haben dir bisher gut geholfen – welche verträgst du schlecht? Was ist dir wichtiger: alles medizinisch Mögliche ausschöpfen oder eher eine schonende, belastungsarme Behandlung?
  • Wie stehst du zu Wiederbelebung (Reanimation) und Krankenhauseinweisungen in Krisen? Möchtest du eine Patientenverfügung erstellen oder überprüfen?
  • Gibt es religiöse, kulturelle oder persönliche Werte, die Entscheidungen leiten sollen?

Pflege und Alltag 

  • Welche Unterstützung brauchst du aktuell (Anziehen, Körperpflege, Essen und Trinken, Medikamente, Haushalt, Einkaufen, Termine)?
  • Wobei möchtest du möglichst lange selbstständig bleiben – wobei darf geholfen werden? Welche Rituale, Gewohnheiten und Tageszeiten sind dir wichtig (Schlafenszeiten, Essen, Spaziergänge, Ruhezeiten)?
  • Was beruhigt dich, wenn du Angst oder Unruhe hast? Was macht es schlimmer?
  • Welche Aktivitäten tun dir gut (Musik, Garten, Tiere, Treffen, Beschäftigung)?
  • Wer kann praktisch unterstützen (Familie, Freunde, Nachbarn) – und in welchem Umfang?

Wohnen und Sicherheit 

  • Fühlst du dich zuhause sicher und wohl?
  • Was stört dich?
  • Welche Hilfen wären sinnvoll (Notruf, Tür-/Herdsicherung, Orientierungshilfen, Kalender/Uhr, Licht, Sturzprophylaxe, Medikamentenplan/Dispenser)?
  • Gibt es Risiken, die wir reduzieren sollten (Stolperstellen, Bad, Treppen)?
  • Wenn das Wohnen zuhause schwieriger wird: Welche Alternativen kommen für dich infrage (betreutes Wohnen, Wohngemeinschaft, Pflegeeinrichtung)?
  • Was wäre dir in einer Einrichtung wichtig (Nähe, Atmosphäre, Einzelzimmer, feste Bezugspersonen, Besuchszeiten)?

Finanzen, Organisation, Zuständigkeiten

  • Wer soll deine Angelegenheiten regeln, wenn du es nicht mehr kannst?
  • Gibt es eine Vorsorgevollmacht?
  • Wenn ja: wo liegt sie, wer hat eine Kopie?
  • Gibt es eine Betreuungsverfügung (wen soll das Gericht einsetzen, wenn nötig)?
  • Bank: Gibt es eine Kontovollmacht bei der Bank (bankeigenes Formular)? Ist sie hinterlegt und bekannt?
  • Wichtige Unterlagen: Wo sind Ausweis, Krankenversichertenkarte, Medikamentenplan, Arztbriefe, Versicherungen, Mietvertrag, Passwörter, Notfallmappe?
  • Wer darf medizinische Auskünfte erhalten (Schweigepflichtentbindung)?

Zukunft, Lebensqualität und letzte Lebensphase 

  • Was möchtest du dir noch erfüllen (Wünsche, Ausflüge, Kontakte)?
  • Welche Orte, Musik, Fotos, Erinnerungen sind dir wichtig – was tut dir gut?
  • Was bedeutet für dich Lebensqualität? Was wäre für dich „nicht mehr lebenswert“?
  • Hast du Wünsche für die letzte Lebensphase (Zuhause oder woanders, Schmerzfreiheit, Ruhe, Begleitung)?
  • Gibt es Wünsche für Abschied, Bestattung, religiöse Rituale oder eine Person, die das koordinieren soll?

Kurzer Abschluss fürs Gespräch 

  • Was haben wir heute entschieden?
  • Was bleibt offen – bis wann klären wir es?
  • Wer übernimmt welche nächsten Schritte (Dokumente, Termine, Gespräche)?

Die Checkliste können Sie hier im PDF-Format herunterladen (nicht barrierefrei): Download Checkliste für das Gespräch: „Wer soll entscheiden, wenn du es nicht mehr kannst?“

Übernehmen Sie Verantwortung bewusst: 

Wenn Sie Pflege und Betreuung übernehmen, klären Sie Aufgaben, Pflichten und Grenzen frühzeitig – das gibt Sicherheit und entlastet im Alltag.

Selbstbestimmung steht im Mittelpunkt

Das reformierte Betreuungsrecht gilt seit 1. Januar 2023. Es stärkt die Selbstbestimmung: Eine gerichtlich bestellte rechtliche Betreuung soll in erster Linie unterstützen, damit die betroffene Person möglichst lange selbst entscheiden kann. Maßstab sind die Wünsche der betreuten Person – oder, wenn diese nicht (mehr) feststellbar sind, der mutmaßliche Wille.

Was hat sich im Verfahren geändert?

Ob eine rechtliche Betreuung nötig ist, wird stärker am konkreten Unterstützungsbedarf im Alltag geprüft – nicht nur an Diagnose oder Defiziten. Betroffene sollen im Verfahren außerdem besser informiert und stärker beteiligt werden, zum Beispiel bei der Frage, ob eine Betreuung eingerichtet wird, für welche Aufgabenkreise und wer sie übernimmt.

Was ändert sich für Betreuungspersonen? 

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer müssen sich seit 1. Januar 2023 bei der zuständigen Behörde registrieren lassen und Voraussetzungen nachweisen. Ehrenamtliche ohne familiäre oder persönliche Bindung sollen in der Regel nur bestellt werden, wenn eine Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde zur Begleitung und Unterstützung gesichert ist. Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Regelungen des reformierten Betreuungsrechts. Es hebt stärker als bisher das Recht auf Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Der gerichtlich bestellte Betreuer oder die gerichtlich bestellte Betreuerin hat vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Diese Funktion verpflichtet, der betreuten Person die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch eigenes, selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen. Künftig stehen die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person im Vordergrund und nicht die Einschätzungen von Außenstehenden.

Auch bei der Prüfung über die Notwendigkeit zur Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin gibt es Änderungen:

  • es werden weniger die medizinischen Aspekte und die Feststellung von Defiziten bewertet, sondern vielmehr der individuelle und konkrete Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ermittelt
  • der oder die Betroffene wird in allen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden, insbesondere bei den gerichtlichen Entscheidungen (ob eine Betreuung eingerichtet wird, für welche Bereiche dies erfolgt, wer die Betreuung übernimmt und wie der Betreuer oder die Betreuerin vom Betreuungsgericht kontrolliert wird) 

Änderungen, die sich für Betreuer und Betreuerinnen ergeben:

  • Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen müssen sich bei einer Betreuungsbehörde registrieren, persönliche und fachliche Mindeststandards erfüllen und nachweisen
  • Ehrenamtliche Betreuer oder Betreuerinnen, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sich einem Betreuungsverein anschließen, um Beratung und Fortbildung zu erhalten
  • Die Aufsicht und Kontrolle der Betreuungsperson werden intensiviert, da die gerichtliche Aufsicht jetzt mehr auf die Ermittlung und Umsetzung der Wünsche des Betreuten achtet. Wird die Selbstbestimmung der betreuten Person eingeschränkt beziehungsweise nicht ausreichend berücksichtigt, können Pflichtverletzungen der Betreuungsperson besser erkannt und sanktioniert werden.

Was ist das Notvertretungsrecht für Verheiratete? 

Seit dem 1. Januar 2023 können Ehepartner (und eingetragene Lebenspartner) sich in akuten Gesundheitssituationen vorübergehend vertreten – auch ohne Vorsorgevollmacht. Das gilt höchstens sechs Monate und nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge sowie eng damit verbundene Entscheidungen. Es ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Eine Ärztin oder ein Arzt bestätigt schriftlich, dass die betroffene Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Mit dieser Bestätigung beginnt die sechsmonatige Frist.
  • Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht (für Gesundheitssorge) besteht oder bereits eine rechtliche Betreuung für die Gesundheitssorge eingerichtet ist.
  • Es gilt außerdem nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben oder bekannt ist, dass die betroffene Person diese Vertretung nicht möchte (Widerspruch).
  • Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich und ist auch im Notvertretungsfall zu beachten.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Gut zu wissen: Auch wenn die Situation herausfordernd ist und viele offene Fragen mit sich bringt, sind Sie damit nicht allein. Es gibt Anlaufstellen, die Sie beraten und unterstützen und unsere Ratgeberforen, in denen sich Angehörige zu den vielfältigen Themen im Fokus Demenz anonym austauschen.

Vorsorge und rechtliche Betreuung: Vollmacht, Verfügung, Gericht

Menschen mit Demenz können frühzeitig Vertrauenspersonen einsetzen oder Wünsche für den Fall einer späteren rechtlichen Betreuung festhalten:

  • Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen.
  • Betreuungsverfügung: Festlegung von Wünschen für den Fall einer späteren, vom Betreuungsgericht eingerichteten rechtlichen Betreuung; hierfür ist keine volle Geschäftsfähigkeit erforderlich.

Vergleich: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Rechtliche Betreuung

Um die Unterschiede und Anwendungsbereiche der verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten besser zu verstehen, hilft ein direkter Vergleich:

MerkmalVorsorgevollmachtBetreuungsverfügungRechtliche Betreuung
Wer erstelltBetroffene Person (Vollmachtgeber)Betroffene Person (Verfügende)Betreuungsgericht (aufgrund Antrags/Anregung)
GeschäftsfähigkeitErforderlich bei ErstellungNicht zwingend erforderlichKeine Voraussetzung für die Einrichtung
WirkungSofortige Vertretung durch Bevollmächtigte(n) nach Eintritt des Vorsorgefalls.Wunschäußerung für gerichtliche Betreuung; Gericht prüft Wünsche bei Bestellung.Gerichtliche Bestellung eines Betreuers; Vertretung durch Betreuer.
KontrolleGrundsätzlich keine gerichtliche KontrolleGericht prüft Wünsche, bestellt Betreuer.Gerichtliche Kontrolle durch das Betreuungsgericht
UmfangVom Vollmachtgeber frei festgelegtRichtschnur für die gerichtliche BetreuungVom Gericht festgelegte Aufgabenkreise

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder ist in der Betreuungsverfügung dazu nichts geregelt,

schlägt das Gericht üblicherweise den Ehepartner oder nahe Angehörige als rechtliche Betreuer vor. Wird eine Person ausgewählt, muss sie die Betreuung grundsätzlich übernehmen, wenn sie geeignet ist und ihr die Übernahme zumutbar ist – zum Beispiel mit Blick auf Gesundheit, Beruf, Familie oder Entfernung (§ 1819 BGB). Die Betreuung kann auch auf mehrere Personen verteilt werden (zum Beispiel zur Organisation ambulanter Hilfen, Finanzen, Aufenthaltsbestimmung). Möglich sind außerdem ein Hauptbetreuer und ein Ersatzbetreuer, damit bei Ausfall nicht erneut das Gericht eingeschaltet werden muss.

Bei Konflikten in der Familie oder Verdacht auf eigennützige Interessen kann das Gericht auch Betreuer außerhalb der Familie bestellen (ehrenamtlich oder beruflich). Partner oder Kinder können gegen Auswahl und Umfang der Betreuung rechtlich vorgehen; der Wunsch der betroffenen Person zur Person des Betreuers hat Vorrang und muss berücksichtigt werden.

Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen, Ablauf, Eilfälle, Beschwerde

Reicht eine Vorsorgevollmacht nicht aus oder existiert keine und besteht ein konkreter Unterstützungsbedarf, kann eine rechtliche Betreuung notwendig werden. Eine Betreuung wird nicht „auf Vorrat“ eingerichtet, sondern nur, wenn sie aktuell erforderlich ist.

Anregen kann sie jede Person – auch die betroffene Person selbst. Dafür genügt ein formloser Situationsbericht; zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz.

Soll eine Betreuung eingerichtet werden, sind persönliche Anhörung und in der Regel ein ärztliches Sachverständigengutachten vorgesehen; die Anhörung findet häufig in der gewohnten Umgebung statt. Bei Bedarf werden auch nahestehende Personen befragt. In Eilfällen kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Betreuung einrichten. Gegen die Entscheidung (Betreuung ja/nein, Umfang, Auswahl der Betreuungsperson) ist Beschwerde möglich.

Betreuung nach Bedarf: Aufgabenkreise und Einwilligungsvorbehalt

Ziel des Betreuungsrechts ist Unterstützung statt Entmündigung: Die betroffene Person behält ihre Rechte und bleibt grundsätzlich handlungsfähig. Ein Betreuer wird nur für die Bereiche bestellt, in denen tatsächlich Hilfe nötig ist – diese Bereiche heißen Aufgabenkreise. Typisch sind zum Beispiel Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.

In einzelnen Bereichen kann das Gericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann sind Rechtsgeschäfte in genau diesen Bereichen erst wirksam, wenn der Betreuer zustimmt; außerhalb davon kann die Person weiterhin selbst entscheiden und handeln.

Unverheiratete Partner: Vollmachten und Absicherung 

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Vergleich zur Ehe nur wenige gesetzliche Regelungen. Umso wichtiger sind Vollmachten, Testament und – je nach Situation – vertragliche Vereinbarungen (Partnerschaftsvertrag). 

Wichtig: Ohne Testament hat der unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht.

Wer den Partner zusätzlich über die Ehe absichern möchte: Eine Eheschließung ist nur möglich, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Trauung ehegeschäftsfähig ist (§ 1304 BGB). Dafür muss die Person das Wesen der Ehe verstehen und eine freie Willensentscheidung treffen können; eine Demenz oder geistige Behinderung allein schließen die Ehefähigkeit nicht automatisch aus.

Wünsche, Grenzen und Verantwortung in der Betreuung

Eine rechtliche Betreuung nimmt der betroffenen Person nicht ihre Rechte. Betreuerinnen und Betreuer müssen die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Person in den zugewiesenen Aufgabenkreisen so weit wie möglich umsetzen und Maßnahmen nach Möglichkeit mit ihr besprechen. Grenzen bestehen, wenn die Wunscherfüllung erhebliche Gefahren für Person oder Vermögen auslösen würde oder unzumutbar ist (§ 1821 BGB).

Auch bei eingeschränkter Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit ist der natürliche Wille zu berücksichtigen. Zwangsmaßnahmen sind nur in engen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (ärztliche Zwangsmaßnahmen: § 1832 BGB; freiheitsentziehende Unterbringung: § 1831 BGB).

Wer als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter beziehungsweise als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer die Personensorge übernommen hat oder als Haushaltsmitglied mit einem Menschen mit Demenz zusammenlebt, kann aufsichtspflichtig sein und in bestimmten Fällen haften. Eine lückenlose Überwachung wird jedoch nicht verlangt; entscheidend ist, dass zumutbare Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

Zur Absicherung ist eine passende Haftpflichtversicherung wichtig. Beim Neuabschluss müssen Gesundheitsangaben wahrheitsgemäß gemacht werden; bei bestehenden Verträgen hängt eine Mitteilungspflicht von den Vertragsbedingungen ab – im Zweifel lohnt eine kurze Klärung mit dem Versicherer, damit der Schutz nicht gefährdet ist.

Elternunterhalt bei Pflegebedürftigkeit: Wer wird wann beteiligt?

Reichen Rente, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger die ungedeckten Pflegekosten. Er kann dann prüfen, ob Unterhaltsansprüche bestehen und diese auf ihn übergehen.

In der Praxis betrifft das vor allem den Elternunterhalt: Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie (also auch Kinder) unterhaltspflichtig. Seit dem 1. Januar 2020 werden Kinder jedoch im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ in der Regel nur dann herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Maßgeblich ist dabei das Einkommen des Kindes; das Einkommen des Ehepartners wird für diese Einkommensgrenze nicht mitgerechnet. Schwiegerkinder sind nicht direkt unterhaltspflichtig.

Wichtig: Vor einer Beteiligung wird regelmäßig zuerst geprüft, ob ein (Ehe-)Partner des pflegebedürftigen Menschen im Rahmen seiner eigenen Unterhaltspflichten leistungsfähig ist. Sind mehrere Kinder vorhanden und die 100.000-Euro-Grenze ist bei einem Kind überschritten, wird der Elternunterhalt nicht „automatisch“ in voller Höhe fällig, sondern es folgt eine Leistungsfähigkeitsprüfung; außerdem verteilt sich eine mögliche Beteiligung grundsätzlich auf die leistungsfähigen Kinder.

Zur Auskunft: Häufig verlangt das Sozialamt zunächst nur eine kurze Einordnung, ob die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird; eine detaillierte Offenlegung wird typischerweise erst dann gefordert, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die Grenze bereits bejaht wurde.

Gerichtliche Entscheidungen zeigen außerdem: Erbringt ein Kind laufend erhebliche Unterstützung oder Pflegeleistungen, kann das im Einzelfall als Unterhalt in Natur berücksichtigt werden und Zahlungsansprüche mindern. Das ist aber stark einzelfallabhängig und bei einer Heimunterbringung meist schwerer zu begründen als bei häuslicher Versorgung oder betreutem Wohnen.

Ehrenamt vor Beruf: Wer wird Betreuer - und wer zahlt?

Das Betreuungsgericht soll vorrangig eine geeignete ehrenamtliche Person bestellen – häufig Angehörige oder andere nahestehende Personen, sofern dies dem Willen der betroffenen Person entspricht und keine Eignungs- oder Interessenkonflikte dagegen sprechen. Findet sich niemand Geeignetes oder ist die Übernahme unzumutbar, kann das Gericht eine ehrenamtliche Person außerhalb der Familie oder eine berufliche Betreuungsperson bestellen.

Ehrenamtliche Betreuung ist grundsätzlich unentgeltlich. Ehrenamtliche Betreuer können jedoch ihre Auslagen ersetzt bekommen – entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder als jährliche Aufwandspauschale (derzeit 450 Euro). Berufliche Betreuung ist in der Regel kostenintensiver.

Wer die Kosten trägt, hängt von der finanziellen Situation der betreuten Person ab: Ist sie nicht mittellos, werden Betreuervergütung beziehungsweise Aufwendungsersatz und Verfahrenskosten grundsätzlich aus ihrem Vermögen bezahlt; bei Mittellosigkeit übernimmt dies regelmäßig die Staatskasse.

Betreuungsgericht: Wann es zustimmen muss – und wie es kontrolliert

In bestimmten Situationen reicht die Entscheidung der Betreuerin oder des Betreuers nicht aus: Für besonders risikoreiche ärztliche Maßnahmen ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung vorgesehen (§ 1829 BGB). Genehmigungspflichtig sind außerdem freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Fixierungen oder vergleichbare Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit regelmäßig oder länger einschränken) (§ 1831 BGB). Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und bedürfen ebenfalls der gerichtlichen Genehmigung (§ 1832 BGB).

Auch bei wichtigen Vermögensangelegenheiten kann eine Genehmigung erforderlich sein, etwa bei Verfügungen über Grundstücke oder bestimmte Rechte/Wertpapiere (§§ 1849, 1850 BGB). Bei der Aufgabe selbst genutzten Wohnraums (zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Umzug) gelten besondere Schutz- und Kontrollregeln (§ 1833 BGB).

Das Betreuungsgericht unterstützt und kontrolliert: Betreuer müssen regelmäßig berichten; bei Finanzsorge sind geordnete Nachweise vorzulegen (§ 1863 BGB). Bei Pflichtverletzungen oder wenn wichtige Gründe vorliegen, kann das Gericht eine Betreuungsperson entlassen (§ 1868 BGB); Anträge können insbesondere von der betreuten Person gestellt werden, teils auch durch die Betreuungsperson selbst (zum Beispiel wenn die Fortführung unzumutbar wird).