Geschäftsfähigkeit

Das Grundgesetz schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit – unbeeinflusst von den geistigen oder körperlichen Fähigkeiten des Einzelnen. Für Menschen mit Demenz bedeutet das: Sie haben das Recht, bis zuletzt ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben nach ihren Wünschen zu führen. Angehörige, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte stehen in der Verantwortung, sie dabei zu unterstützen.

Verlust der Geschäftsfähigkeit

Je weiter eine Demenz fortschreitet, desto weniger sind Betroffene in der Lage, die Tragweite ihres Handelns richtig einzuordnen. Dies betrifft häufig auch die Fähigkeit, Geschäfte rechtswirksam abzuschließen.
Wer die Bedeutung und Tragweite von Käufen und Verträgen auf Dauer nicht mehr einschätzen kann, gilt vor dem Gesetz als geschäftsunfähig. Grundsätzlich muss die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch eine Gutachterin oder einen Gutachter festgestellt und von den zuständigen Richterinnen und Richtern bestätigt werden.
Wird eine Person als geschäftsunfähig betrachtet, sind abgeschlossene Verträge unwirksam und bedürfen der Zustimmung der gesetzlich bestellten Betreuungsperson, damit der Vertrag wirksam wird. Damit werden Menschen mit Demenz davor geschützt, durch unsinnige Rechtsgeschäfte in finanzielle Notlagen zu geraten.
Betroffene Personen können zwar noch sogenannte Bagatellgeschäfte, also geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, wie zum Beispiel den Kauf von ein paar Lebensmitteln, einer Zeitschrift oder Hygieneartikeln und sollten auch dazu ermuntert werden, da gewohnte Abläufe zur Erhaltung der Selbständigkeit beitragen können. Angehörige oder Betreuerinnen und Betreuer können dabei helfen, indem sie mit den Lieblingsgeschäften entsprechende Vereinbarungen treffen. Häufig wird es notwendig, das verfügbare Geld in kleine Beträgen einzuteilen, um die Ausgaben im Rahmen zu halten.
Alle anderen Geschäftsabschlüsse sind aber schwebend unwirksam, so lange die Betreuerin oder der Betreuer nicht zustimmt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts- beziehungsweise Vertragspartner nichts von der Demenz weiß. Weder die oder der Kranke noch Ehepartner in Gütergemeinschaft oder erwachsene Kinder müssen den Vertrag erfüllen und zahlen. Ist bereits Geld geflossen, müssen die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner es den Menschen mit Demenz zurückerstatten. Allerdings sind diese und ihre Angehörigen beziehungsweise Betreuerinnen und Betreuer in der Beweispflicht, wenn sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. Das heißt, die Geschäftsunfähigkeit sollte schon durch einen richterlichen Beschluss anerkannt sein.

Inhaber eines Betriebes

Wer Demenz hat und geschäftsunfähig wird, verliert automatisch seinen Geschäftsführerstatus. Gleiches gilt, wenn das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Entsprechend wichtig ist es, auch die Entscheidungsfähigkeit im eigenen Unternehmen rechtzeitig durch Vorsorgevollmachten zu sichern. Sonst kann im Ernstfall die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen.

Die Erfahrung zeigt, dass Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner von Menschen mit Demenz sich häufig kulant verhalten. Erfahren sie von der Demenzform, verzichten sie meist darauf, dass der Vertrag erfüllt wird. Hilfreich ist dabei ein ärztliches Attest, das die Geschäftsunfähigkeit der oder des Menschen mit Demenz bescheinigt. Ist dennoch keine Einigung mit dem Unternehmen in Sicht, müssen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens medizinische Gutachten vorgelegt werden. Der Nachweis, dass Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Demenzform zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses tatsächlich nicht in der Lage waren, die Auswirkungen ihres Handelns zu begreifen, ist allerdings nicht ganz einfach. Denn im Falle eines Prozesses argumentieren die Gegnerinnen und Gegner gerne mit sogenannten "lichten Momenten".

Einwilligungsvorbehalt - bei Gefahr für das Vermögen

Wird für einen Menschen mit Demenz eine rechtliche Vertretung beziehungsweise Betreuung gerichtlich angeordnet, so bedeutet dies nicht, dass die oder der Betroffene automatisch auch geschäftsunfähig ist. Die- oder derjenige kann also noch Geschäfte tätigen und Verträge unterschreiben.
Besteht allerdings eine erhebliche Gefahr für die Person und das Vermögen, kann das Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken und anordnen, dass die Betroffenen bestimmte Geschäfte nur noch mit Einwilligung ihrer rechtlichen Betreuerin oder ihres rechtlichen Betreuers vornehmen dürfen.
Eine solche Gefahr kann zum Beispiel bestehen, wenn die Person extrem über ihre finanziellen Verhältnisse lebt und sich verschuldet, was eventuell den Verlust der Wohnung nach sich zieht.
So können Richterinnen und Richter beispielsweise anordnen, dass ab einem bestimmten Betrag nur eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter Geschäfte rechtswirksam abschließen darf oder noch nachträglich genehmigen muss. Wird die Zustimmung nicht erklärt, gilt sie als verweigert und das Geschäft als ungültig.
Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Aufgabenkreise von Betreuerinnen und Betreuern. In den meisten Fällen ist das die Vermögenssorge (finanzielle Angelegenheiten). Vom Einwilligungsvorbehalt ausgeschlossen sind Willenserklärungen zu einer Eheschließung oder Verfügungen zu einem Testament.
Bei bereits gerichtlich festgelegter Geschäftsunfähigkeit ist ein Einwilligungsvorbehalt nicht notwendig, da die Geschäfte der betreuten Person dann von Anfang an rechtsunwirksam sind. Ein Einwilligungsvorbehalt kann trotzdem angeordnet werden. Da dies auf dem Betreuerausweis vermerkt wird, wird die Anfechtung von Rechtsgeschäften dadurch erleichtert.
Der Einwilligungsvorbehalt schließt Willenserklärungen aus, die ausschließlich rechtliche Vorteile und keine Verpflichtungen der betreuten Person bringen, zum Beispiel bei der Entgegennahme einer Schenkung oder der Annahme einer Erbschaft.

Medizinische Behandlung

Jeder Mensch hat das Recht, über seine Krankheit aufgeklärt zu werden. Gleichzeitig darf sie oder er entscheiden, ob sie oder er die Diagnose mitgeteilt bekommen möchte oder nicht. Auch bei medizinischen Eingriffen ist der Wille der Menschen mit Demenz oder ihrer rechtlichen Vertretung maßgeblich. Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht gegen die Wünsche ihrer Patientinnen und Patienten handeln.

Menschen mit Demenz haben das Recht auf Diagnose und umfassende Aufklärung. Ebenso dürfen sie darauf bestehen, nichts oder erst nach und nach mehr über ihre Krankheit zu erfahren. Grundsätzlich gilt: Angehörige dürfen nur mit Einverständnis der oder des Betroffenen informiert werden. In keinem Fall sollten Menschen mit Demenz mit der Diagnose alleingelassen werden. Jede gute Ärztin und jeder gute Arzt wird sich die Zeit nehmen, ausführlich zu beraten und auf unterstützende Angebote hinzuweisen.

Dem Recht auf Diagnose folgt das Recht auf angemessene medizinische Behandlung. Ein dahingeworfenes "Da kann man nichts machen" sollten Betroffene auf keinen Fall akzeptieren. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle Behandlungsmöglichkeiten samt Risiken und Erfolgschancen zu erläutern. Dabei dürfen Menschen mit Demenz keine Maßnahmen aufgezwungen werden, nur weil die Medizinerinnen und Mediziner sie für richtig halten. Oberste Priorität hat immer der Wille des Patienten. Allerdings dürfen Ärztinnen und Ärzte gewünschte Behandlungsformen ablehnen, wenn sie diese nicht vertreten können.

Der Wille der Betroffenen zählt

Im Verlauf der Krankheit wird es für Menschen mit Demenz immer schwieriger mitzuteilen, ob und wie sie behandelt werden wollen. Medizinerinnen und Mediziner müssen dennoch vor jeder Behandlung die Einwilligung der oder des Betroffenen einholen. Sie dürfen nicht einfach im Alleingang entscheiden, da sie sich unter Umständen der Körperverletzung strafbar machen könnten. Mit einer Patientenverfügung können Menschen mit Demenz ihren Willen im Vorfeld schriftlich festhalten. Im Ernstfall sind Ärztinnen und Ärzte allerdings dazu verpflichtet abzuwägen, ob die dort geäußerten Wünsche noch mit dem mutmaßlichen aktuellen Willen der oder des Betroffenen übereinstimmen. Außerdem müssen sie die Entscheidung der bevollmächtigten Vertreterin beziehungsweise des bevollmächtigten Vertreters oder der beziehungsweise des rechtlich Betreuenden berücksichtigen. Können sich die Beteiligten nicht über den Willen der Patientin oder des Patienten einigen, muss das Betreuungsgericht entscheiden.

Lehnen Betroffene lebenserhaltende Maßnahmen ab, können Ärztinnen und Ärzte in Konflikt mit ihrem hippokratischen Eid geraten. Akut wird dies beispielsweise, wenn Menschen mit Demenz ohne Magensonde (PEG) kein Essen mehr aufnehmen können. Ohne rechtswirksame Einwilligung dürfen Ärztinnen und Ärzte solche Eingriffe nicht vornehmen, auch wenn sie die Zwangsernährung für medizinisch notwendig halten. Ausführliche ärztliche Aufklärungen und Beratungsgespräche über die verschiedenen Möglichkeiten, auch mit den Angehörigen, sind hier besonders wichtig, um eine Entscheidung treffen zu können.

Wenn Menschen mit Demenz im Sterben liegen, verschieben sich die Gewichte. Statt ihr Leben um jeden Preis zu verlängern, dürfen Ärztinnen und Ärzte, wenn es dem Willen der Patientin oder dem Patienten entspricht, dazu übergehen, vorrangig Leiden zu lindern, auch wenn der Tod dadurch eher eintritt. Um der oder dem Betroffenen ein möglichst sanftes Sterben zu ermöglichen, verabreichen Ärztinnen und Ärzte dann nur noch Medikamente gegen Symptome wie Schmerzen, Angst, Atemnot und Verwirrtheit.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Sterbephase
Leitlinie für die medizinische Praxis: "Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen"

Palliativmedizin

Die Palliativmedizin hilft Kranken in einem fortgeschrittenen, unheilbaren Stadium. Sie unterstützt vorrangig deren Lebensqualität, indem sie Schmerzen und andere Beschwerden lindert. Ihr Ziel: Ein Sterben in Würde und mit menschlicher Zuwendung statt Lebensverlängerung um jeden Preis.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Palliativ- und Hospizversorgung

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Für pflegende Angehörige ist es nicht immer leicht, abzuwägen, welche Maßnahmen zum Schutz des Menschen mit Demenz erlaubt sind und welche nicht. Auch bei der Pflege zu Hause sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich nicht erlaubt, denn jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu bewegen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Menschen mit Demenz mit Gurten am Bett zu fixieren oder mit starken Medikamenten zu beruhigen, ist Freiheitsentzug und stellt eine besondere Form der Gewalt dar. Eingriffe dieser Art sind nur erlaubt, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen und die Gefahren für den Menschen mit Demenz nicht anders abgewendet werden können. Sie sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig und müssen vom Pflegepersonal schriftlich festgehalten werden. Ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer richterlichen Genehmigung dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorgenommen werden. Die Notwendigkeit muss trotz betreuungsgerichtlicher Genehmigung regelmäßig überprüft werden.

Wer zum Beispiel die Zimmertür nachts zusperrt, handelt zwar meist in guter Absicht, schließlich lässt sich dadurch verhindern, dass die Kranken hilflos im Haus umherirren und sich verletzen oder sogar die Wohnung verlassen. Rechtlich gesehen ist so ein Freiheitsentzug aber höchst problematisch. Pflegende Angehörige, die merken, dass sie in ihrer Not regelmäßig zu freiheitsentziehenden Maßnahmen greifen, sollten sich unbedingt Rat und Hilfe holen, um andere Lösungen zu finden.

Verwandte und der Freundeskreis sollten aufmerksam verfolgen, wie Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte mit den Kranken umgehen. Nehmen sie sich Zeit? Bemühen sie sich zu ergründen, was die Betroffenen wollen? Halten Sie die Augen offen und reden Sie auch mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen, wenn dies möglich ist. Als betreuende Person oder Bevollmächtigte beziehungsweise Bevollmächtigter haben Sie außerdem das Recht, sich die Pflegedokumentation aushändigen zu lassen. Falls Sie feststellen müssen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, die eigentlich genehmigungspflichtig wären, ohne das Einverständnis des Betreuungsgerichts erfolgen, sollten Sie unbedingt das Gericht informieren.

Als genehmigungsbedürftige Handlungen gelten unter anderem:

  • Anbinden im Bett mit einem Beckengurt
  • Einsatz von Bettgittern
  • Hand- oder Fußfesseln
  • fixierende Einrichtungen am Rollstuhl
  • Abschließen des Zimmers
  • Gabe von ruhigstellenden Medikamenten

Inzwischen gilt es als erwiesen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen mehr schaden als nutzen. Das Risiko von Verletzungen wie Druckgeschwüren, Hautabschürfungen und Knochenbrüchen nimmt zu. Durch Bewegungsmangel nehmen Muskelkraft und Koordinationsfähigkeit ab, was meistens eine erhöhte Sturzgefahr zur Folge hat.

Fehlverhalten in der Pflege

Wer vermutet, dass Menschen mit Demenz zu Hause schlecht versorgt werden, sollte zuerst das Gespräch mit den pflegenden Angehörigen suchen. Wenn sich im Nachgang des Gespräches keine Verbesserung in der Pflege zeigt, ist die Pflegekasse der nächste Ansprechpartner. Stellt der von ihr beauftragte Medizinische Dienst (MD) fest, dass die Pflege durch die Angehörigen nicht gesichert ist, kann das unterschiedliche Folgen haben:

  • Die Pflegekasse droht den Angehörigen mit der Einstellung der Zahlung des Pflegegeldes und überprüft nach einer gewissen Frist, ob die oder der Betroffene zu Hause künftig besser gepflegt wird. 
  • Wenn eine dringende und zeitnahe Verbesserung der Pflegesituation notwendig ist, kann die Pflegekasse den Angehörigen darüber hinaus statt des Pflegegeldes ausschließlich Sachleistungen zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass zwingend ein Pflegedienst beauftragt werden muss, sonst werden keine weiteren Leistungen gezahlt. Die Sachleistungen rechnet dann der im Haushalt tätige Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. So stellt die Pflegekasse sicher, dass die notwendige Pflege erfolgt und der Pflegedienst die Situation vor Ort im Auge behält.
  • Die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zur zeitweisen Entlastung der pflegenden Angehörigen oder eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim kann von der Pflegekasse empfohlen und gegebenenfalls unterstützt werden.

Nach Einzug in ein Pflegeheim oder eine Pflegewohngemeinschaft gilt: Halten Sie die Augen offen und reden Sie auch mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen, wenn dies möglich ist. Als Betreuerin, Betreuer oder Bevollmächtigte beziehungsweise Bevollmächtigter haben Sie außerdem das Recht, sich die Pflegedokumentation aushändigen zu lassen. Falls Sie feststellen müssen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, die eigentlich genehmigungspflichtig wären, ohne das Einverständnis des Betreuungsgerichts erfolgen, sollten Sie unbedingt das Gericht informieren.

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Freiheitsentziehenden Maßnahmen

Angehörige können das Pflegepersonal unterstützen, indem sie bei der Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine andere Wohnform einen ausgefüllten "Informationsbogen für Patienten mit einer Demenz" abgeben. Das Dokument der Deutschen Alzheimer Gesellschaft informiert beispielsweise über Vorlieben und Abneigungen, wenn die Betroffenen diese nicht mehr selber mitteilen können. Hier finden Sie das Dokument (PDF).
Auch in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können sie äußern, was sie sich für die Pflegesituation wünschen.

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Vollmacht und Testament

Haben Sie den Eindruck, dass Sie selbst oder ein Mensch mit Demenz nicht gut gepflegt werden? Wird das Inkontinenzmaterial zu selten gewechselt, bemerken Sie wunde Stellen? Dann sollten Sie zunächst direkt mit der zuständigen Pflegedienstleitung darüber reden. Ist keine Änderung zu erkennen, schalten Sie am besten die Heimaufsicht oder die Pflegekasse ein. Letztere kann eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen. Der MD prüft, ob der ambulante Pflegedienst oder die stationäre Pflegeeinrichtung die vereinbarten Qualitätsstandards einhalten.
Die Heimaufsicht ist in der Regel bei den Sozialbehörden angesiedelt. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnenden zu schützen. Hinweisen von Kranken und Angehörigen auf Mängel in Pflegeeinrichtungen geht sie nach.
Außerdem können sich Betroffene natürlich jederzeit einen neuen Heimplatz suchen. Rat und Hilfe erhalten Angehörige von Menschen mit Demenz beispielsweise bei örtlichen Angehörigengruppen.

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Ethische Fragen

Selbst wenn Menschen mit Demenz sich kaum noch artikulieren und orientieren können – der Erhalt ihrer Lebensqualität hat immer an erster Stelle zu stehen. Doch wenn es um Themen wie Zwangsernährung, Ruhigstellung oder das Recht auf einen selbstbestimmten Tod geht, sehen sich nahestehende Personen, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte oft mit ethischen Fragen konfrontiert.

Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz sollten so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen dürfen. Ihnen dies zu ermöglichen und gleichzeitig ihre Beschwerden bestmöglich zu lindern, muss immer das oberste Ziel von Angehörigen, Ärzten und Pflegekräften sein.

Menschen mit Demenz sind manchmal sehr unruhig. Sie irren nachts durch die Wohnung, sind aggressiv oder haben Wahnvorstellungen. Dennoch ist es nur in Ausnahmefällen erlaubt, sie zu ihrem eigenen Schutz und für eine sehr kurze Zeit ruhigzustellen, die Freiheitsentziehung erfolgt häufig durch Medikamente oder Bettgurte. Solche Maßnahmen sind nicht nur ethisch bedenklich. Sie haben unter Umständen auch rechtliche Konsequenzen, da sie die Freiheit der Betroffenen unzulässig einschränken.

Viele Menschen mit Demenz bekommen im Verlauf der Krankheit starke Probleme mit dem Essen und Trinken. Spätestens wenn sich ihr Gesundheitszustand rapide verschlechtert, müssen sich Angehörige oder rechtliche Betreuer mit dem Thema Zwangsernährung beschäftigen. Zwar hat jeder Mensch ein grundsätzliches Recht auf lebensnotwendige Nahrung. Doch ob eine PEG-Magensonde der Patientin oder dem Patient guttut oder die Entmündigung, der Verlust sinnlicher Geschmackserlebnisse und eventuell auftretende Nebenwirkungen wie Durchfälle oder Entzündungen stärker wiegen, ist schwer zu sagen.

In bestimmten Fällen jedoch kann eine Sonde durchaus ein erhebliches Maß an Lebensqualität zurückbringen. So weisen Menschen mit frontotemporaler Demenz schon in einem sehr frühen Stadium der Demenz Schluckbeschwerden auf. Ihnen erleichtert eine Magensonde normalerweise das Leben. Anders kann die Situation für Menschen aussehen, die schon viele Jahre Alzheimer haben und bereits geistig und körperlich stark beeinträchtigt sind.

Inwieweit künstliche Ernährung im Einzelfall helfen kann, die Lebensqualität zu sichern, müssen die Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer genau abwägen. Sie sollten sich dabei ausführlich beraten lassen und beispielsweise ruhig auch die Meinung mehrerer Ärztinnen und Ärzte einholen. Selbst wenn eine Patientenverfügung vorliegt, bleibt die Frage, ob der damalige Wunsch noch mit dem mutmaßlichen aktuellen Willen der Betroffenen übereinstimmt. Zum Beispiel wäre zu hinterfragen, ob die ursprüngliche Vorstellung von Lebensqualität bei einer akuten Demenz noch gültig ist.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Empfehlung zum Einsatz einer Magensonde bei Demenz - Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.