Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte, kann sich teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen. Dies regeln Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz.
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wege-zur-pflege.de
Corona Sonderregelungen
Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen zusätzlich. Deshalb wurden die Akuthilfen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege bis zum 30. April 2023 verlängert.
Die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld wird bis einschließlich 30. April 2023 verlängert.
Die Möglichkeit der flexibleren Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für berufstätige, pflegende Angehörige wird dadurch in den kommenden Monaten verbessert.
Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung in Anspruch nehmen können, sei es vollständig oder verbunden mit einer Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen der Regelungen wird klargestellt, dass nach Auslaufen der Sonderregelungen verbliebene Restzeiten bis zur jeweiligen Höchstdauer beziehungsweise Gesamtdauer nicht verfallen.
Weitere Informationen zu den Sonderregelungen finden Sie hier.
Familienpflegezeit
Beim Familienpflegezeitgesetz kann die wöchentliche Arbeitszeit bis auf den Mindestumfang von 15 Stunden für maximal 24 Monate (§ 2 FPfZG) reduziert werden. Dies gilt ab einer Anzahl von 25 Beschäftigten im Betrieb. Zur Sicherstellung des Einkommens kann ein staatliches zinsloses Darlehen beantragt werden.
Lesen Sie mehr zum Thema:
Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)
Aufgrund der Veränderungen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden etliche Erleichterungen für pflegende Angehörige geschaffen. Diese waren zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet und wurden nun bis zum 30. April 2023 verlängert. Näheres erfahren Sie unter:
https://www.wege-zur-pflege.de/corona
Pflegezeit
Beim Pflegezeitgesetz besteht ein Rechtsanspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung vollständig oder teilweise im akuten Pflegefall zur Organisation der Pflege von Angehörigen (§2 PflegeZG) oder Reduzierung der Arbeitszeit bis sechs Monate (§3 PflegeZG), ab einer Anzahl von 15 Beschäftigten im Betrieb. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 PflegeZG).
Lesen Sie mehr zum Thema:
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Aufgrund der Veränderungen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden etliche Erleichterungen für pflegende Angehörige geschaffen. Diese waren zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet und wurden nun bis zum 30. April 2023 verlängert. Näheres erfahren Sie unter:
https://www.wege-zur-pflege.de/corona
Zinsloses Darlehen
Während der Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie am Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie auf der Seite www.wege-zur-pflege.de. Dieses ist ein bundesweites Angebot für Ratsuchende rund um das Thema Pflege. Das Angebot des Pflegetelefons richtet sich an Pflegebedürftige, pflegende Angehörige, Dienstleister im Pflegesektor, sowie die Arbeitgeber und das Umfeld von pflegenden Angehörigen. Das Pflegetelefon bietet fachliche Informationen zu allen Leistungsansprüchen und Unterstützungsmöglichkeiten im Pflegekontext. Des Weiteren bietet es Beratung und Hilfestellung insbesondere für Angehörige, die sich in der Pflegesituation überfordert fühlen und sich in einer Krisensituation befinden. Die Beratungsgespräche sind anonym und vertraulich.
Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de zu erreichen.
Lesen Sie mehr zum Thema im Internet auf der Seite Wege zur Pflege.