Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte, kann sich teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen. Dies regeln Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wege-zur-pflege.de

Familienpflegezeit

Beim Familienpflegezeitgesetz kann die wöchentliche Arbeitszeit bis auf den Mindestumfang von 15 Stunden für maximal 24 Monate (§ 2 FPfZG) reduziert werden. Dies gilt ab einer Anzahl von 25 Beschäftigten im Betrieb. Zur Sicherstellung des Einkommens kann ein staatliches zinsloses Darlehen beantragt werden.

Lesen Sie mehr zum Thema:

Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)

Pflegezeit

Beim Pflegezeitgesetz besteht ein Rechtsanspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung vollständig oder teilweise im akuten Pflegefall zur Organisation der Pflege von Angehörigen (§2 PflegeZG) oder Reduzierung der Arbeitszeit bis sechs Monate (§3 PflegeZG), ab einer Anzahl von 15 Beschäftigten im Betrieb. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 PflegeZG).

Lesen Sie mehr zum Thema:

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Zinsloses Darlehen während der Pflegezeit

Während der Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie Informationen zu den möglichen Pflegezeiten, wo das Darlehen beantragt werden kann und wie die Zahlungs- beziehungsweise Rückzahlungsbedingungen aussehen.

Es gibt zusätzlich auch die Möglichkeit, sich telefonisch über das Pflegetelefon des Bundesministeriums beraten zu lassen. Das Pflegetelefon ist ein bundesweites Angebot für Ratsuchende rund um das Thema Pflege. Das Angebot des Pflegetelefons richtet sich an Pflegebedürftige, pflegende Angehörige, Dienstleister im Pflegesektor, sowie die Arbeitgeber und das Umfeld von pflegenden Angehörigen. Das Pflegetelefon bietet fachliche Informationen zu allen Leistungsansprüchen und Unterstützungsmöglichkeiten im Pflegekontext. Des Weiteren bietet es Beratung und Hilfestellung insbesondere für Angehörige, die sich in der Pflegesituation überfordert fühlen und sich in einer Krisensituation befinden. Die Beratungsgespräche sind anonym und vertraulich.

Logo des Pflegetelefons mit Rufnummer

Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 16 Uhr unter der Rufnummer
030 20 17 91 31 und per E-Mail an
info@wege-zur-pflege.de zu erreichen.