Schwerbehindertenausweis (SGB IX)

Wer eine chronische Krankheit hat, die den eigenen Alltag in hohem Maße beeinträchtigt, hat gegebenenfalls Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX). Das trifft häufig auch auf Menschen mit einer mittleren bis schweren Demenz zu. Je nach Ausmaß und Art der Beeinträchtigung werden sogenannte Merkzeichen vergeben. Sie sind ausschlaggebend für die Gewährung verschiedener Vergünstigungen als Nachteilsausgleiche.

Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchte, muss sich in den meisten Bundesländern an die Versorgungsämter wenden. Lediglich in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Hier finden Sie die für Sie zuständige Kontaktstelle. Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung sind beim Ausfüllen der Formulare gerne behilflich.

Folgende Unterlagen sind für die Bearbeitung des Antrages erforderlich:

  • Lichtbild (in der Regel nach Eingang des Bescheides)
  • ärztliche Gutachten beziehungsweise Befunde, Krankenhaus- und Reha-Berichte, die die vorliegende Behinderung möglichst konkret beschreiben
  • Kontaktdaten aller Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Reha-Kliniken

Das Versorgungsamt schreibt die behandelnden Ärztinnen und Ärzte an und fordert von ihnen Befundberichte an. Dafür erhalten die Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss keine Atteste anfordern und bezahlen.

In der Regel dauert es mehrere Monate, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Ansprüche gelten aber schon vom Zeitpunkt der Antragstellung an und werden rückwirkend gewährt.

Wer einen negativen oder unzureichenden Bescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Es ist ratsam, sich hierbei von einer Beratungsstelle oder einer auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

Besonderer Kündigungsschutz

Stand: 08.10.2024
Berufstätige Menschen mit Behinderung mit einem Schwerbehindertenausweis (ab einem Grad der Behinderung von 50) haben zudem erweiterte Arbeitnehmerrechte: Dazu gehören zusätzliche Urlaubstage (§ 208 SGB IX) sowie ein erweiterter Kündigungsschutz (§ 68 fortfolgende SGB IX). Außerdem können Betroffene zwei Jahre früher ein flexibles Altersruhegeld ohne Abzüge beantragen.

Öffentliche Verkehrsmittel

Stand: 08.10.2024
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können unter bestimmten Voraussetzungen Preisnachlässe oder sogar kostenlose Transporte in Bussen und Bahnen erhalten. Dies ist der Fall, wenn das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder H (Hilflos) (§ 228 SGB IX) bewilligt wurde. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen, kann eine Begleitperson unentgeltlich mitfahren.

Weniger Steuern zahlen

Stand: 08.10.2024
Menschen mit Demenz können je nach Grad der Behinderung bei der Steuererklärung einen pauschalen Steuerfreibetrag zwischen 384 und 2.840 Euro (ab 2021) geltend machen. Diesen Betrag können sie zum Jahresanfang beim zuständigen Finanzamt in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder in der Steuererklärung nachträglich geltend machen. Bei Vorliegen der Merkzeichen H, B oder TBl (Taubblinde) oder einem Pflegegrad 4 beziehungsweise 5, erhöht sich der Steuerfreibetrag auf jährlich 7.400 Euro.

Bei der Kfz-Steuer können erheblich oder außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen G oder aG) oder hilfsbedürftige Menschen (Merkzeichen „H“) ebenfalls sparen, wenn der Pkw auf die Inhaberin oder den Inhaber des Schwerbehindertenausweises zugelassen ist.

Rundfunkgebühr

Stand: 08.10.2024
Menschen mit Demenz, die wegen der Auswirkungen ihrer Demenz an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und denen deswegen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkgebührenbeitrags beantragen.