Bärbel Schönhof Charlotte und Wilhelm fragen sich durch

Nachdem Charlotte und Wilhelm die Diagnose Alzheimer, die für Wilhelm gestellt wurde, verdaut hatten setzten sie sich noch einmal in Ruhe zusammen, um ihre weiteren Schritte planen zu können. Der Hausarzt hatte ihnen eine Liste mitgegeben, auf der sie viele Ansprechpartner für ihre Fragen fanden. Charlotte und Wilhelm würden viel regeln müssen, jetzt wo Wilhelm dazu noch in der Lage war.

Beratungspflicht der Krankenkassen und sonstigen Sozialversicherungsträger

Charlotte erfährt, dass die Sozialversicherungsträger gemäß § 14 SGB I verpflichtet sind, den Versicherten eine kostenlose konkrete Beratung über ihre Rechte und Pflichten zu gewähren. Zuständig sind die Stellen, denen gegenüber Rechte und Pflichten geltend gemacht werden. Eine besondere Stellung hinsichtlich der Erteilung von Auskünften nehmen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ein. Diese müssen gemäß § 15 SGB I kostenlos über alle sozialen Angelegenheiten Auskunft erteilen. Insbesondere sind diese Stellen verpflichtet, ihnen die zuständigen Sozialversicherungsträger zu nennen, bei denen sie Leistungen beantragen wollen. Sie müssen darüber hinaus in allen Sach- und Rechtsfragen Auskunft erteilen, die für Wilhelm von Bedeutung sein können und zu denen diese Stellen imstande sind.  

Beratung durch Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen

Für die Koordination der Pflege und Inanspruchnahme von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung können sich Wilhelm und Charlotte auch an unabhängige Pflegeberatungen  oder an die von den Pflege- und Krankenkassen errichteten Pflegestützpunkte wenden. Beide Institutionen stehen ihnen kostenlos zur Verfügung.

Hier wird Wilhelms individueller Hilfebedarf ermittelt, ein entsprechender Versorgungsplan erstellt. Dieser Versorgungsplan koordiniert alle erforderlichen Ansprüche und Hilfen für Wilhelm. Die Durchführung des Versorgungsplans wird überwacht und im Bedarfsfalle angepasst. Auch die Entlastung der pflegenden Angehörigen ist Teil dieser Beratung.

Beratung durch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden

Seit 2005 dürfen die so genannten Betreuungsvereine neben ihren Hauptaufgaben, der Führung von Betreuungen, auch über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen informieren und beraten. Dies erfolgt für die Ratsuchenden kostenlos. Regelmäßig bieten die Betreuungsvereine zu diesen Themen auch Fortbildungen an. Auch an die örtliche Betreuungsbehörde können sich Wilhelm und Charlotte bezüglich aufkommender Fragen zu einer möglichen rechtlichen Betreuung wenden.

Beratung am Alzheimer-Telefon

Charlotte und Wilhelm haben auch die Möglichkeit, sich zunächst einmal allgemein und kostenlos telefonisch beraten zu lassen. Sie können sich an das so genannte "Alzheimer Telefon" wenden. Dort werden ihnen kompetent und einfühlsam durch ein multiprofessionelles Team ihre vielen Fragen beantwortet, die rund um Wilhelms Krankheit entstehen.
Charlotte wird nun mit Wilhelm alle Fragen notieren, die sie haben, und dann bei den verschiedenen Stellen Kontakt aufnehmen.

Falls Wilhelm krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sein sollte, sich die Informationen zu beschaffen oder diese zu verstehen, kann Charlotte als Wilhelms Bevollmächtigte diese Beratungen allein wahrnehmen und Entsprechendes für die Versorgung Wilhelms veranlassen.