Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Behandlung von Krankheiten, für viele Vor- und Nachsorgeuntersuchungen, Hilfs- und Heilmittel sowie temporäre Pflegeleistungen.
Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist in der Regel, dass ein Arzt die Leistungen aus dem Leistungskatalog verordnet hat. Die Erstverordnung wird über 14 Tage ausgestellt und kann längstens bis zu 4 Monaten verlängert werden. Sind längere Hilfen notwendig, können diese eventuell durch die Pflegeversicherung (SGB XI) oder durch Leistungen des Sozialamtes, wie Eingliederungshilfe (SGB IX) und Hilfe zur Pflege (SGB XII), erbracht werden.