Jochen Gust

BGH-Entscheidung: Wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater die eigene Tochter als Betreuerin ablehnt, zählt das – auch ohne „gute Begründung“

Viele pflegende Angehörige kennen die Situation, da eine Demenz regelmäßig zu Betreuungsbedarf führt: es muss eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Das betrifft etwa Gesundheitsfragen, Wohnungsangelegenheiten oder Finanzen, die nicht mehr selbständig durch Betroffene geregelt werden können. Und dann steht die Frage im Raum: Wer übernimmt die Betreuung?

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) macht dazu eine wichtige Aussage, die für Familien sehr relevant sein kann: Wenn die betroffene Person eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt, müssen Gerichte diesen Wunsch grundsätzlich respektieren. Das gilt auch dann, wenn Außenstehende den Wunsch „unvernünftig“ finden oder vermuten, jemand habe Einfluss genommen.

Der konkrete Fall

Eine Frau (Jahrgang 1941) wollte nicht, dass ihre Tochter neben einem Berufsbetreuer als Mitbetreuerin eingesetzt wird. Das Amtsgericht hatte eine Betreuung eingerichtet und für bestimmte Vermögensangelegenheiten sogar einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Trotz der Ablehnung der Betroffenen wurde die Tochter als Mitbetreuerin bestellt. Dagegen wehrte sich die betroffene Frau. Das Landgericht wies die Beschwerde zunächst zurück. Es zweifelte daran, ob die Ablehnung wirklich der „eigene Wunsch“ der Frau sei, und hielt es für möglich, dass Nachbarn Einfluss genommen haben könnten, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Der BGH folgte dieser Auffassung jedoch nicht und hob die Bestellung der Tochter zur Mitbetreuerin auf. Zusammenfassend sagt die Entscheidung aus: der Wille der betroffenen Person hat bei der Auswahl des Betreuers ein sehr hohes Gewicht. Und zwar auch dann, wenn es um die Ablehnung einer bestimmten Person geht.

Damit stellte der BGH klar:

  • Die betroffene Person muss nicht geschäftsfähig sein, damit ihr Wunsch zählt.
  • Sie muss ihre Ablehnung nicht „vernünftig“ erklären können.
  • Es ist nicht nötig, dass der Wunsch besonders stabil oder dauerhaft ist.
  • Es reicht aus, dass die Ablehnung erkennbar geäußert wird.

Ein Gericht darf die Ablehnung nicht einfach deshalb beiseiteschieben, weil es vermutet, andere könnten die Person beeinflusst haben.

Für pflegende Angehörige ist es daher ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema rechtliche Betreuung zu befassen. 

Zu den wichtigen Schritten dabei zählen,

  • frühzeitig über die Wünsche der Betroffenen zu sprechen, solange Gespräche noch gut möglich sind. Wer ist akzeptiert, wer nicht?
  • entsprechende Wünsche und Aussagen sollten bestenfalls verschriftlicht werden, zumindest als Notizen. Das könnte später wichtig werden.

Werden Sie als Angehörige für die Betreuung abgelehnt, kann Ihnen das verständlicherweise als "Undank" vorkommen. Bedenken Sie allerdings, dass bei einer Demenz auch Misstrauen, Angst oder Fehlinterpretationen eine Rolle spielen, ohne dass die Beziehung deshalb schlecht ist. Nach wie vor assoziieren viele Menschen Betreuung direkt als Entmündigung. 

Zu beachten ist: der Wunsch zur Person ist grundsätzlich bindend. Etwas anderes kann gelten, wenn die Person eine Betreuung insgesamt ablehnt (also nicht eine bestimmte Person, sondern „Betreuung an sich“), weil sie beispielsweise den eigenen Hilfebedarf nicht mehr realistisch einschätzen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 396/25

Im Wegweiser Demenz finden Sie auf der Seite "Angehörige und Betreuung" grundsätzliche Informationen sowie Achtungspunkte.

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