Eine Demenzerkrankung birgt für Selbständige und Betriebsinhaber ein besonderes Risiko. Was passiert also, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die Auswirkungen seiner beziehungsweise ihrer Entscheidungen aufgrund der Demenz einzuschätzen? Wenn Aufträge, Bestellungen und Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht mehr richtig ein- oder zugeordnet werden können?
Führt eine fortgeschrittene Demenzerkrankung zu einer Geschäftsunfähigkeit, hat dies schwerwiegende Auswirkungen auf die Führung eines Unternehmens.
Die Definition einer Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104, Absatz 2, Bürgerliches Gesetzbuch lautet: „Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der eine freie Willensbestimmung ausschließt, sofern dieser Zustand dauerhaft ist.“
Bei Bekanntwerden der Erkrankung, also schon im Anfangsstadium, sollten unbedingt Vorsorge- und Betreuungsvollmachten angefertigt werden, damit die Geschäfte beizeiten von einer oder mehreren Vertrauenspersonen übernommen und weitergeführt werden können und somit der Erhalt des Betriebes gesichert wird. Sonst kann im Ernstfall die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen.
Wurde eine Geschäftsunfähigkeit durch einen ärztlichen Gutachter festgestellt und gerichtlich durch einen Richter angeordnet, sind die Willenserklärungen (Verträge, Vereinbarungen) der betroffenen Person grundsätzlich nichtig (§105 BGB). Liegen dann keine Vollmachten vor, muss mit festgestellter Geschäftsunfähigkeit eine Betreuung eingesetzt werden, damit die Geschäfte rechtsverbindlich weitergeführt werden können.
Wer geschäftsunfähig ist, wird praktisch gesetzlich vor Ansprüchen aus seinen unwirksamen Rechtsgeschäften geschützt. Das heißt, es können keine Ansprüche gegen sie oder ihn geltend gemacht werden.
Nähere Informationen finden Sie im Wegweiser Demenz auf der Seite "Geschäftsfähigkeit".
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