Zum 1. Juli 2025 treten in der Pflegeversicherung Neuerungen in Kraft, die vor allem die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege betreffen:
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt.
- Es wird ein gemeinsames Jahresbudget für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege eingeführt. Über die Aufteilung des Budgets entscheidet die pflegebedürftige beziehungsweise die bevollmächtigte Person.
- Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen verlängert, und damit auch die Weiterzahlung des halben Pflegegeldes.
Weitere Informationen finden Sie im Wegweiser Demenz in der Rubrik gesetzliche Leistungen.
Was oft vergessen wird:
Die Leistungen für die Verhinderungspflege können bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden (§ 45 Sozialgesetzbuch I). Voraussetzung ist, dass für diesen Zeitraum bereits ein Pflegegrad (2-5) bestand und dass die notwendigen Nachweise vorgelegt werden können.