Birgit Spengemann Reform des Betreuungsrechts

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht erstmals seit seiner letzten grundlegenden Neuordnung 1992 (Abschaffung von Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene) umfangreich reformiert. Ziele der Reform sind die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von betreuten Menschen und die Verbesserung der Qualität der rechtlichen Betreuung.

Das Institut für Menschenrechte hat eine Übersicht beziehungsweise Gegenüberstellung im PDF-Format der neuen und alten Paragraphen dazu veröffentlicht, die eine Orientierung erleichtern:

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Sonstiges/Materialensammlung_MR_in_betreungsrechtlicher_Praxis/Synopse_BGB_-_Betreuungsrecht.pdf

Angehörige oder Ehrenamtliche, die die gesetzliche Vertretung eines Menschen mit Demenz übernehmen oder bereits übernommen haben, können auf dieser Seite die Änderungen mit dem alten Recht vergleichen und sich im Einzelnen zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen informieren. Bei Unsicherheiten in der Umsetzung des neuen Rechts können Betreuungsvereine durch Schulung und Beratung unterstützen. 

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag? Dann schreiben Sie uns gern über unser Kontaktformular.